(1) 1Die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. 2Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.

 

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

 

(3) 1Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder auf Zeit erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. 2Während der Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

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