Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie

 

1.

entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder

 

2.

ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.

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