(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen finden Anwendung.

 

(2) 1Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das jeweils zuständige Ministerium für bestimmte Tätigkeiten in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der nach Absatz 1 geltenden Rechtsverordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. 2Hierbei ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge