(1) Neben dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zu letzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), gelten auch die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung, soweit nicht die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

 

(2) 1Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und den Feuerwehren, kann die jeweils zuständige Ministerin oder der jeweils zuständige Minister durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der für Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und, soweit die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister nicht selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dieser oder diesem erlassen. 3In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

 

(3) 1Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Aufsichtsbehörde im Sinne der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder, falls die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte in einer unteren Verwaltungsbehörde beschäftigt oder ausgebildet wird, die nächsthöhere Behörde.

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