(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. 2Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

 

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

 

1.

Verwaltung und Finanzen,

 

2.

Bildung und Wissenschaft,

 

3.

Justiz und Justizvollzug,

 

4.

Polizei und Feuerwehr,

 

5.

Gesundheit und Soziales,

 

6.

Naturwissenschaft und Technik.

 

(3) 1Soweit zwingend erforderlich, können durch Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. 2Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden.

 

(4) 1Innerhalb der Laufbahn wird abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden. 2Unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter sind die Einstiegsämter durch Gesetz festzulegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge