(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

 

(2) 1Der Landespersonalausschuss entscheidet, ob

 

1.

in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3),

 

2.

andere Bewerberinnen und andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 18 Abs. 2),

 

3.

die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung zertifiziert werden (§ 21 Abs. 3 Satz 4).

2Er kann für die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 einen Unterausschuss bestimmen.

 

(3) Er kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen.

 

(4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden.

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