(1) 1Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. 2Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

 

(2) 1Der Landespersonalausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Zuständigkeiten die Befugnis, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten. 2Weitere Aufgaben können ihm durch gesetzliche Regelungen übertragen werden.

 

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landespersonalausschuss der Landesregierung Bericht.

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