(1) Zur Kommunalbeamtin und zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 18. Lebensjahr[1] [Bis 31.05.2023: 23. Lebensjahr] vollendet hat.

 

(2)[2] Abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 ist die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf ein Jahr zu befristen.

 

(3)[3] 1Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit unterrichten bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. 2Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. 3Die Ausführungen nach Satz 1 sind in der Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. 4Dieser Teil der Niederschrift ist unverzüglich auf der Internetseite der kommunalen Körperschaft zu veröffentlichen. 5Soweit eine solche nicht besteht, erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan.

 

(4[4] [Bis 23.11.2020: 2] ) 1Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit, deren letzte Amtszeit über die Regelaltersgrenze (§ 37) hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. 2Sie sind auf Antrag jederzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen; § 48 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3§ 48 Abs. 1 bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2023.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 24.11.2020.
[3] Abs. 3 eingefügt durch Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 24.11.2020.
[4] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.11.2020.

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