Grundsätzlich zulässig ist auch die Nutzung von Teileigentumseinheiten zur Vermietung an Pensionsgäste. Ob gewerbe- oder baurechtliche Genehmigungen für eine derartige Nutzung erforderlich sind, ist für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bedeutungslos.[1]

Zweckbestimmung "Büro"

  • Unzulässig ist insbesondere die Nutzung als Intensivpflege- und Beatmungs-WG.[2]
  • Die Nutzung als Zahnarztpraxis kann dann zulässig sein, wenn diese nur durch einen Einzelzahnarzt zu üblichen Praxiszeiten betrieben wird.[3]

Zweckbestimmung "Laden"

Unzulässig ist die Nutzung als:

  • Gaststätte[4]
  • Kleingaststätte mit Öffnungszeiten bis 22 Uhr[5]
  • (Fisch-)Großhandelsgeschäft[6]
  • Imbissstube als Verkaufsstelle für warme Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle[7]
  • Pizza-Service[8]
  • Pizzeria[9]

Zweckbestimmung "Gaststätte"

Unzulässig ist die Nutzung als:

  • Abendlokal mit dem Angebot von Live-Musik, Tanzfläche und täglich wechselnden Aktionen-Cocktails[10]
  • Spielhalle[11]

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