Billardcafé

Ein Billardcafé ist in einer als "Laden" beschriebenen Einheit nicht zulässig.[1]

Bistro

  • Die Nutzung eines "Ladens" als "Bistro" kann im Einzelfall zulässig sein. Die von dem betriebenen Bistro ausgehenden Störungen sind nicht gravierender, als die, die nach einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise von einem Laden ausgehen; dies gilt jedenfalls bei einer Wohnanlage, die sich nicht in einem reinen Wohngebiet befindet, sondern an einer sehr belebten Straße liegt und in der bereits 2 Gaststätten betrieben werden. Auch gelegentliche "Party-Störungen" außerhalb der Öffnungszeiten ändern an der Nutzungsberechtigung nichts; solche Störungen könnten auch bei einer reinen Ladennutzung vorkommen.[2]
  • In einem Sondereigentum, das in der Teilungserklärung als "Gewerberaum, bestehend aus 2 Ladenräumen" bezeichnet ist, darf eine Weinhandlung mit Bistro/Aufwärmküche unter Beachtung der Ladenschlusszeiten betrieben werden.[3]

Eisdiele

Die vereinbarte Zweckbestimmung "Ladengeschäft" lässt den Betrieb einer Eisdiele nicht zu.[4]

(Fisch)Großhandel

Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" in der Teilungserklärung entspricht der Nutzung mit einem (Fisch-)Großhandelsgeschäft nicht. Eine solche Nutzung beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das zugelassene Maß hinaus.[5]

Garage

Die Nutzung des in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichneten Gewerberaums als Garage ist nicht zulässig. Ein "Laden" ist typischerweise ein Geschäftslokal mit bestimmten Öffnungszeiten, in dem sich in der Regel mindestens eine Person aufhält, die Kunden bedient. Gegebenenfalls kann in Einzelfällen auch ein Ladenlokal als reine Ausstellungshalle genutzt werden oder auch als Lagerraum, jedenfalls aber ist die Nutzung als Garage etwas vollkommen anderes.[6]

Gaststätte

  • Mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden" lässt sich der Betrieb eines als "Salatrestaurant ohne Alkoholausschank" geführten gastronomischen Betriebs nicht vereinbaren.[7]
  • Der Betrieb einer Gaststätte ist zulässig in einem ("nur") im Aufteilungsplan als "Laden" bezeichneten Teileigentum: In einer Teilungserklärung war vereinbart, dass die den Teileigentumseinheiten zugeordneten Räume "nicht zu Wohnzwecken dienen". Die Gemeinschaftsordnung erwähnte lediglich "die Nutzung der Wohnungen", ohne auf die Teileigentumseinheiten einzugehen. Daraus ist zu schließen, dass Teileigentum zwar nicht zum Wohnen, aber zu jedem anderen Zweck genutzt werden kann. Nur der Aufteilungsplan führte die Bezeichnung "Laden". Die Bezeichnung einer Teileigentumseinheit als "Laden" im Aufteilungsplan stellt aber keine Nutzungsbeschränkung dar, die dem Betrieb einer Speisegaststätte entgegensteht. Die durch den Architekten im Aufteilungsplan getroffenen Bezeichnungen sind nur als Nutzungsbeispiele aufzufassen.[8]
  • Enthält die Teilungserklärung die Zweckbestimmung "Ladenraum", ist der Betrieb einer Gaststätte, die bis in die frühen Morgenstunden geöffnet hat, unzulässig. Unter einem Ladenraum werden Geschäftsräume verstanden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund stehe. Den Betrieb einer Gaststätte umfasst dies regelmäßig nicht. Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei aber, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist. Hiervon kann für den Nutzungszeitraum ab 1 Uhr nachts keine Rede sein, weil die Wohnungseigentumsanlage im Saarland belegen ist und Läden dort zur Nachtzeit geschlossen sein müssen.[9]
  • Die Nutzung eines Teileigentums als Gaststätte stört grundsätzlich mehr als eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung als "Laden".[10]
  • Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Der Betrieb einer Gaststätte ist insoweit nicht zulässig. Der Anspruch, die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Laden ausgewiesenen Teileigentums als Gaststätte zu unterlassen, kann auch dann gegen den Teileigentümer geltend gemacht werden, wenn das Teileigentum vermietet ist. Die Nutzung eines Teileigentums durch den Mieter entgegen den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer kann Schadensersatzansprüche gegen den Teileigentümer zur Folge haben.[11]
  • Bei der Nutzung des in der Teilungserklärung bezeichneten "Ladens" für die Verabreichung von Speisen und Getränken müssen die geltenden Allgemeinen Ladenschlusszeiten eingehalten werden. Dieser Anspruch kann auch gegen den Nießbraucher geltend gemacht werden.[12]
  • Eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung "Laden, bestehend aus Ladenlokal und WC" berechtigt nicht zum Betrieb einer Gaststätte.[13]
  • Die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung "Laden" e...

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