Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

der Hausverwalterin Frau Birgit Gerdes

Rechtsanwälte H.D. Stubbe & Partner

den Gastwirt Mohammed Sharifi

Rechtsanwälte Ahlers, Vogel & Partner

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 05. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer de Verfahrens.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage Humboldtstraße 112/114 in Bremen, in der der Antragsgegner am 01. November 1990 das in der Teilungserklärung als Laden bezeichnete Teileigentum Nr. 7 erworben hat. In diesem Teileigentum wurde bis 1982 ein Blumenladen betrieben. Seit dem wird es anderweitig genutzt. Der Antragsgegner betreibt dort eine Backstube, in der Pizzas hergestellt und auch außerhalb der Ladenschlußzeiten verkauft werden. Die Besucher des Verkaufslokals des Antragsgegners verzehren gelegentlich auch innerhalb des Verkaufslokals die dort erstandenen Speisen und Getränke.

Die Miteigentümerversammlung hat am 09. Juli 1990 unter anderem folgendes beschlossen:

  1. Die Wohnungseigentümer sind sich darüber einig, daß der Imbissbetrieb im TE Nr. 7 spätestens bis zum 30.06.1991 geschlossen und das Teileigentum nur noch als Laden genutzt wird.
  2. Sollte das Teileigentum Nr. 7 auch über den 30.06.1991 hinaus, gleich aus welchen Gründen, als Imbissbetrieb genutzt werden, so ist die Verwaltung beauftragt, unverzüglich Klage auf Unterlassung in eigenem Namen für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Teileigentümer Nr. 7 zu erheben und einen Rechtsanwalt entsprechend zu beauftragen.

Die Antragstellerin/hat behauptet, der Antragsgegner betreibe in seinem Teileigentum unzulässigerweise einen Imbiß. Dies sei mit der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Zweckbestimmung für das Teileigentum des Antragsgegners undvereinbar. Wegen des Imbißbetriebes des Antragsgegners habe es in der Vergangenheit und bis zum heutigen Tag ständig Beschwerden der Miteigentümer gegeben. Auch noch nach 1986 würde sich die Teigknetmaschine für den Betrieb des Antragsgegners im Keller der Wohnungeigentumsanlage befinden. Durch den Transport von frischem Teig sei das Treppenhaus beschmutzt worden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verurteilen, das Teileigentum Nr. 7 im Wohnungseigentumsobjekt Humboldtstraße 112/114 ab sofort nicht mehr als Imbißbetrieb zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er behauptet, die Eigentümergemeinschaft habe ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer Pizzeria in seinem Teileigentum erteilt. Der Betrieb der Pizzeria würde die Wohnungseigentümer auch nicht beeinträchtigen. Der Antragsgegner habe das Teileigentum nur deswegen erworben, weil er dort die Möglichkeit habe, einen Pizzabetrieb zu führen bzw. weiter zu verpachten.

Der Antragsgegner betreibe auch keinen Imbiß in seinem Teileigentum, weil der Verzehr der verkauften Waren in seinem Geschäftslokal nur einen verschwindend geringen Teil des Betriebes ausmache. Überwiegend würde er die Waren frei Haus verkaufen.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme dem Antrag stattgegeben, weil der Antragsgegner in seinem Teileigentum entgegen der in der Teilungserklärung vorgenommenen Zweckbestimmung keinen Laden, sondern eine Pizzeria bzw. einen Imbiß betreibe. Eine Gestattung dieser Nutzung durch die Wohnungseigentümer sei nicht bewiesen.

Gegen diesen ihm am 16. Dezember 1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 30. Dezember 1991 die sofortige Beschwerde eingelegt.

Er ist der Ansicht, er habe aufgrund langjähriger Duldung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch darauf, daß er den Betrieb seiner Pizzeria in dem von ihm erworbenen Teileigentum fortsetzen könne.

Seit 1986 würde sich die Teigmaschine auch nicht mehr im Keller des Wohnungseigentums, sondern in dem Teileigentum des Antragsgegners befinden. Er habe auch die zwei Hocker aus dem Verkaufslokal entfernt. Es befänden sich dort nur noch lediglich 2 Tische, an denen im Stehen gegessen werden könne. Der Betrieb seiner Pizzeria würde die Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigen.

Die zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Der Betrieb der Pizzeria in dem Teileigentum des Antragsgegners läuft der Zweckbestimmung als Laden in der Teilungserklärung vom 06. Oktober 1956 zuwider und begründet daher einen Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nach §§ 1004 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG.

In der Teilungserklärung ist das Teileigentum des Antragsgegners eindeutig als „Laden” bezeichnet. In dieser Bezeichnung liegt eine deutliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, nämlich eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 1 WEG (BayObLG in WM 1985 S. 236; Kammergericht in WM 1985, Seite 237; BayObLG in WM 1991, S. 208; Palandt/B...

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