Rn 13

Eine "Weitergabe" des Gegenstandes i.S. des § 145 Abs. 2 kann in verschiedenen Formen stattfinden.[40] Neben der Vollübertragung (z.B. Abtretung eines anfechtbar erworbenen Pfandrechts, Einbringung als Einlage in eine Gesellschaft) kommt auch die Einräumung eines beschränkt dinglichen Rechts am anfechtbar Erworbenen in Betracht,[41] z.B. durch Bestellung einer Hypothek, eines Pfandrechts oder einer Dienstbarkeit.[42] Eine Rechtnachfolge kann auch in der Abzweigung besonderer aus dem anfechtbar erworbenen Recht erwachsenden Befugnisse liegen (z.B. Rangänderung an einem Grundstücksrecht)[43] oder in der Verschaffung bestimmter Befugnisse an dem anfechtbar erworbenen Gegenstand durch schuldrechtliche Vereinbarung (z.B. durch Überlassung des Gegenstands oder Besitzeinräumung).[44] Im Einzelfall kann die dem Rechtsnachfolger eingeräumte Rechtsposition auch weitergehen als die vom Rechtsvorgänger erlangte, d.h. auch ein neues Recht geschaffen werden.[45] Sonderrechtsnachfolger i.S. des § 145 Abs. 2 ist daher auch, wer gutgläubig aus der Hand dessen erwirbt, der den Gegenstand aufgrund anfechtbaren Scheingeschäfts erlangt hat.[46] Eine "Weitergabe" liegt allerdings noch nicht vor, wenn der Dritte gegen den Anfechtungsgegner lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Verschaffung eines Rechts an dem anfechtbaren Gegenstand hat. Kein Rechtsnachfolger ist daher der Käufer, auf dessen Anspruch nach § 433 Abs. 1 BGB noch nicht geleitstet wurde oder der Vermächtnisnehmer.[47] Erfüllt der Erbe den Vermächtnisanspruch, so ist der Vermächtnisnehmer in Bezug auf diesen Gegenstand Rechtsnachfolger des Erben und nicht des Erblassers.[48] Anderes gilt für den Mittelsmann, über den eine mittelbare Zuwendung an den eigentlichen Anfechtungsgegner geleitet wird. Ersterer ist nicht Rechtsnachfolger des Zuwendenden.[49] Ob die "Weitergabe" vor oder nach Insolvenzeröffnung stattfand, ist unerheblich.[50]

[40] BGH ZIP 1987, 601 (603) [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]. Siehe die Beispiele bei Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 20.
[41] BGHZ 130, 314 (317); BGH ZIP 1987, 601 (603) [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 19f; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 18; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 8.
[42] RGZ 9, 84 (87); 15, 368 (371); 25, 409 (411).
[43] BGHZ 29, 233 f.; HK-Kreft, § 145 Rn. 5.
[44] FK-Dauernheim, § 145 Rn. 7; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 9; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 18; HK-Kreft, § 145 Rn. 5; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 22.
[46] RG JW 1914, 304; FK-Dauernheim, § 145 Rn. 10; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 145 Rn. 13.
[47] Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 9; a.A wohl FK-Dauernheim, § 145 Rn. 9.
[48] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 23.
[49] BGH ZIP 1980, 346 (347) [BGH 19.03.1980 - VIII ZR 195/79]; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 9.
[50] RGZ 34, 59, 52; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 9; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 17.

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