Rn 5

Allein der Umstand, dass die Anfechtbarkeit gegenüber dem Rechtsvorgänger begründet ist und eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist ausreichend, um eine Anfechtbarkeit auch gegen den Rechtsnachfolger zu begründen. Eine darüber hinausgehende Kenntnis, dass der Rechtserwerb des Rechtsvorgängers fehlerhaft gewesen ist, ist nicht erforderlich.[11] Die Anfechtung findet im gleichen Umfang wie gegen den Rechtsvorgänger statt. In Betracht kommt jeder Anfechtungstatbestand. Ob die Anfechtung gegenüber dem Rechtsvorgänger geltend gemacht wurde, ist ohne Bedeutung.[12]

 

Rn 6

Soweit § 145 Abs. 1 ausscheidet, weil gegen den Rechtsvorgänger bereits nur ein Wertersatzanspruch (§ 143 Abs. 1 Satz 2) begründet war (siehe oben Rn. 4), folgt daraus nicht, dass eine Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entfällt. Vielmehr kommt hier ein Übergang der Haftung für den gegen den Rechtsvorgänger gerichteten Wertersatzanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2) nach den jeweiligen "allgemeinen" die Gesamtrechtsnachfolge regelnden Vorschriften in Betracht (z.B. § 25 HGB bei Firmenfortführung, §§ 1967, 1975 ff. BGB bei Erbfolge).[13] Der Unterschied zu § 145 Abs. 1 besteht darin, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschrift die Haftungsbeschränkungen der allgemeinen die Gesamtrechtsnachfolge regelnden Vorschriften keine Anwendung findet.

[11] Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 2.
[12] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 5; Jaeger-Henckel, KO § 40 Rn. 9.
[13] BGH ZInsO 2003, 761 (763); MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 16.

2.1 Erbfolge

 

Rn 7

Als Gesamtrechtsnachfolger nennt § 145 Abs. 1 ausdrücklich den Erben. Wer Erbe ist, bestimmt das bürgerliche Recht. Dass den Erben die Pflicht zur Rückgewähr anfechtbar weggegebene Gegenstände trifft, folgert die h.M. unabhängig von Abs. 1 – ohne allerdings hinreichend zwischen Anfechtbarkeit und Anfechtungsanspruch zu differenzieren – bereits aus § 1967 BGB.[14] § 145 Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn das Insolvenzverfahren erst nach dem Erbfall eröffnet wird. Der Nacherbe "haftet" – anders als der Erbe – erst vom Eintritt der Nacherbfolge an (§ 2139 BGB). Vom Eintritt des Erbfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalls besteht die Anfechtbarkeit hingegen allein gegenüber dem Vorerbe. Ausnahmsweise "haftet" dieser auch nach Eintritt des Nacherbfalls fort, wenn der Nacherbe ausnahmsweise nicht haftet (siehe § 2145 Abs. 1 Satz 1 BGB).[15] Wenn der Erbe seinerseits verstirbt, kann die Anfechtung auch gegen dessen Erben gerichtet werden.[16] Beerbt der Insolvenzschuldner selbst den ursprünglichen Leistungsempfänger, fällt der anfechtbar weggegebene Gegenstand gemäß § 35 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 in die Insolvenzmasse. Einer Anfechtung nach § 145 Abs. 1 bedarf es insoweit nicht.[17] Der Anfechtungsanspruch erlischt durch Konfusion. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist. Im letzteren Fall ist freilich § 83 zu beachten.

 

Rn 8

Für eine Beschränkung der Erbenhaftung nach §§ 1975 ff. BGB; 778 ff. ZPO ist im Anwendungsbereich des § 145 Abs. 1 kein Raum, wenn der ursprünglich anfechtbar weggegebene Gegenstand in Natur noch vorhanden ist (siehe oben Rn. 4).[18] Schuldete der Erblasser bereits nur Wertersatz nach § 143 Abs. 1 Satz 2, so findet § 145 Abs. 1 keine Anwendung (siehe oben Rn. 4). Hier kommt allein eine erbrechtliche Haftung des Erben in Betracht (§ 1967), die der Erbe dann aber nach §§ 1975 ff. BGB auf den Nachlass beschränken kann (siehe oben Rn. 6). Gleiches gilt im Anwendungsbereich des § 145 Abs. 1, wenn der Erbe nur auf Wertersatz nach § 145 Abs. 1 Satz 2 haftet.[19] Die Haftung des Erben entfällt ganz, wenn es sich bei dem der Anfechtung unterliegenden Gegenstand um ein höchstpersönliches Recht handelt, das mit dem Erbfall erlischt (z.B. höchstpersönliches Wohnrecht, Vereinsmitgliedschaft); denn dann liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 von vornherein nicht vor.[20]

[14] BGH NJW 1981, 1446 (1447) [BGH 19.03.1981 - IVa ZR 30/80]; ZIP 1987, 601 (603) [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 4; a.A. zu Recht Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 2.
[15] FK-Dauernheim, § 145 Rn. 3; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 9.
[16] Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 3; HK-Kreft, § 145 Rn. 2; FK-Dauernheim, § 145 Rn. 3.
[17] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 10; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 3; HK-Kreft, § 145 Rn. 3.
[18] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 8; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 3; siehe auch Jaeger-Henckel, KO § 40 Rn. 12.
[19] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 8; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 3.

2.2 Sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge

 

Rn 9

Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge ist weit zu verstehen. Es genügt, dass ein anderer Rechtsträger auf gesetzlich geregelter Grundlage in alle Verbindlichkeiten des Vorgängers eintritt.[21] Gesamtrechtsnachfolger i.S. des § 145 Abs. 1 ist auch der Erbschaftskäufer (§ 2382 BGB).[22] Der Verkäufer haftet allerdings ebenfalls weiterhin (§ 2382...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge