Rn 17

Nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 ist eine Anfechtung gegen den Einzelrechtsnachfolger möglich, wenn diesem die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen. Erforderlich ist hier positive Kenntnis der Umstände; grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.[61] Die positive Kenntnis muss sich nur auf die Tatsachen beziehen, aus denen sich die Anfechtbarkeit ergibt.[62] Ob und inwieweit sich aus diesen Umständen eine Anfechtungsfolge ableitet, muss dem Rechtsnachfolger hingegen nicht bewusst sein.[63] Von welchen Umständen der Rechtsnachfolger Kenntnis haben muss, ergibt sich aus den einzelnen Anfechtungsvorschriften (einschließlich § 145 Abs. 2, wenn ein Zwischenerwerb stattgefunden hat).[64] Hierzu können objektive wie subjektive Umstände zählen.[65] Ist der Erwerb des Rechtsvorgängers nach § 134 anfechtbar, braucht der (entgeltliche erwerbende) Rechtsnachfolger nur die Unentgeltlichkeit zu kennen.[66] Dies wird mitunter als unangemessen empfunden. Teilweise wird hier durch eine weitherzige Anwendung des § 142 geholfen.[67] Da der Gesetzgeber aber auch für diesen Fall davon abgesehen hat, die Anforderungen an die Kenntnis zu verschärfen, wird man diesen gesetzgeberischen Willen zu achten und eine Privilegierung dieses Zweiterwerbs abzulehnen haben.[68] Maßgebender Zeitpunkt für die Kenntnis ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs (analog § 140).[69]

 

Rn 18

In Bezug auf die Frage, ob oder Rechtsnachfolger die Umstände kannte, die die Anfechtbarkeit gegen den (oder die)[70] Rechtsvorgänger begründen, trägt – grundsätzlich – der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast.[71] Die in den einzelnen Anfechtungstatbeständen angeordneten Erleichterungen finden aber auch im Rahmen des § 145 Abs. 2 Anwendung.[72]

[61] FK-Dauernheim, § 145 Rn. 14.
[62] KG GmbHR 1998, 938 (940) [KG Berlin 28.10.1997 - 7 U 5718/96].
[63] Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 11; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 27; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 25.
[64] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 31; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 26.
[65] Siehe RGZ 74, 181 (182).
[66] HK-Kreft, § 145 Rn. 10.
[67] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 26; a.A. Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 5, der darauf (zu Recht) hinweist, dass es an der Unmittelbarkeit zwischen anfechtbarer Leistung und dem Ausgleich der Haftungsmasse mangelt.
[68] In diesem Sinne auch Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 27.
[69] RGZ 74, 181 (182); 103, 113 (118); Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 27; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 12; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 27.
[70] RGZ 74, 181 (182); BGH MDR 1969, 389 (390) [BGH 27.11.1968 - VIII ZR 204/66]; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 31.
[71] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 30.
[72] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 30; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 27; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 11. Siehe z.B. für die Vermutung der inkongruenten Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 BGH MDR 1969, 389 (390) [BGH 27.11.1968 - VIII ZR 204/66].

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