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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 142 Bargeschäft

Prof. Dr. Ulrich Haas
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Gesetzestext

 

Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.

1. Allgemeines

1.1 Rechtsquellen

 

Rn 1

Infolge fehlender ausdrücklicher Regelungen für Bargeschäfte in KO und GesO geht der in § 142 verankerte Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Bargeschäften wegen kongruenter Deckung auf die bisherige Rechtsprechung und Lehre zurück.[1] Die Vorschrift ist mit § 161 RegE – bis auf die Verweisungsnorm – identisch.[2]

[1] RGZ 100, 62 (64); 136, 152 (158); BGHZ 123, 320 (323 m.w.N.); Uhlenbruck-Hirte, § 142 Rn. 3; Braun-Riggert, § 142 Rn. 2.
[2] MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 2.

1.2 Normzweck

 

Rn 2

Der Sinn und Zweck des § 142 besteht darin, die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften einzuschränken.[3] Die Motive hierfür sind nicht ganz eindeutig. Mitunter findet sich der Hinweis, dass ein Geschäft, bei dem gleichwertige Leistungen zeitnah ausgetauscht werden, die Insolvenzgläubiger nicht benachteilige.[4] Dies könnte zu der Annahme verleiten, dass § 142 auf der Tatbestandsebene der allgemeinen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung, nämlich bei der Gläubigerbenachteiligung, zu prüfen wäre. Dies ist jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht richtig; denn zum einen genügt in Bezug auf die Gläubigerbenachteiligung – grundsätzlich – bereits eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. § 129 Rn. 19), so dass durch einen Leistungsaustausch die Gläubigerbenachteiligung nicht von vornherein ausgeschlossen wird.[5] Zum anderen findet im Rahmen der Prüfung der Gläubigerbenachteiligung eine Vorteilsausgleichung gerade nicht statt. Vielmehr ist diese grundsätzlich isoliert für jede Minderung des Vermögens zu untersuchen.[6] § 142 ist daher seiner Natur nach eine Ausnahmevorschrift, die nur zum Tragen kommt, wenn die Voraussetzun...

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