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Gesamtvollstreckungsordnung

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) 1Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlass auch im Falle der Überschuldung. 2Sie erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der Sachen und Forderungen, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und anderer Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen.

 

(2) Für die Gesamtvollstreckung ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

(3) Auf das Verfahren der Gesamtvollstreckung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) 1Soweit in Vorschriften des Handels- und Wirtschaftsrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften besondere Bestimmungen über Konkursverfahren enthalten sind, ergänzen diese für ihren Bereich die Vorschriften der vorliegenden Gesamtvollstreckungsordnung. 2Wird in anderen Rechtsvorschriften auf das Konkursverfahren verwiesen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2 Antragstellung

 

(1) 1Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. 2Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. 3Der Gläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen.

 

(2) 1Nach Eingang des Antrages ist die Einleitung der Gesamtvollstreckung durch das Gericht zu prüfen. 2Das Gericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Gesamtvollstreckung von Bedeutung sind. 3Es kann insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuldner hören. 4Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 5Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zi...

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