Rn 21

Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 bzw 2 erfüllt, kann die Anfechtbarkeit gegen den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Aus dem Wortlaut "Anfechtbarkeit" folgt, dass dem Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit auch in anderer Weise als durch Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs entgegen gehalten werden kann, nämlich durch einredeweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs i.S. des § 146 Abs. 2.[80]

 

Rn 22

Der Rechtsnachfolger haftet selbständig auf Rückgewähr, d.h. nicht anstelle des Rechtsvorgängers, sondern – u.U. – neben ihm. Ob es sich hierbei um eine Erstreckung der mit dem Ersterwerb entstandenen "haftungsrechtlichen Unwirksamkeit" auf den Rechtsnachfolger oder aber um die Entstehung eines "neuen" Anspruchs gegen den Rechtsnachfolger handelt, ist umstritten.[81] Unabhängig von der rechtsdogmatischen Deutung des § 145 besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Verhältnis zum Insolvenzverwalter Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger nach § 421 BGB gesamtschuldnerisch haften, wenn sich die Ansprüche decken. Das ist der Fall, wenn beide Ansprüche auf Wertersatz i.S. des § 143 Abs. 1 Satz 2 gehen.[82] Kein Gesamtschuldverhältnis liegt – grundsätzlich –[83] vor, wenn der eine Anspruch auf Herausgabe der Sache, der andere auf Wertersatz geht. Aufgrund des weiten Begriffs der Einzelrechtsnachfolge (siehe oben Rn. 11 ff.) sind darüber hinaus vielfältige Fälle denkbar, in denen sich die Haftung des Rechtsnachfolgers nicht mit derjenigen des Rechtsvorgängers deckt. Auch hier hat der Insolvenzverwalter die Wahl, gegen wen er vorgehen will.[84] Die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger lässt die Haftung des Rechtsvorgängers nicht entfallen.[85] Erstattung seiner Gegenleistung kann der Rechtsnachfolger nur von seinem Rechtsvorgänger verlangen. Es gilt insoweit § 144 Abs. 1 entsprechend.[86]

[80] Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 2. Siehe zur einredeweisen Geltendmachung § 146 Rn. 18 ff.
[81] Für Ersteres Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 1; a.A. Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 14.
[82] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 15.
[83] Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Herausgabe der Sache in Natur auf Rückgabe von Geldstücken gerichtet ist, siehe oben Rn. 12.
[84] Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 16; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 14; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 33.
[85] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 14.
[86] HK-Kreft, § 145 Rn. 10; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 16; a.A. MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 35.

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