Rn 16

Der Rechtsnachfolger haftet nach § 145 Abs. 2 nur, wenn die Anfechtung gegenüber dem ersten Erwerber und – bei entfernterer Rechtsnachfolge – auch gegenüber jedem Zwischenerwerber begründet ist.[58] Hieraus hat die h.M. im Anwendungsbereich § 40 KO gefolgert, dass der Anfechtungsanspruch – sieht man einmal von der Möglichkeit ab, die Anfechtbarkeit verteidigungsweise (siehe hierzu § 146 Rn. 16) geltend zu machen – gegenüber keinem der Rechtsvorgänger verjährt sein darf.[59] Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Ob und inwieweit die Anfechtung noch gegenüber dem Rechtsvorgänger möglich ist, spielt keine Rolle, so lange die Verjährungsfrist gegenüber dem Rechtnachfolger noch nicht abgelaufen ist.[60]

[58] RGZ 103, 113 (117 ff.); MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 24; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 5; HK-Kreft, § 145 Rn. 9; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 23 f.
[59] Siehe in diesem Sinne im Anwendungsbereich des § 40 KO, BGH NJW 1980, 226 [BGH 24.10.1979 - VIII ZR 298/78]; Kuhn/Uhlenbruck, § 40 Rn 12.
[60] HK-Kreft, § 146 Rn. 9; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 36 f. und § 146 Rn. 7; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 23 f.; siehe auch § 146 Rn. 16.

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