Rn 15

§ 145 Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn der Erwerber sein Recht vom Rechtsvorgänger ableitet. Problematisch sind insoweit die Fälle, in denen am Rechtserwerb sowohl der Rechtsvorgänger als auch der Schuldner mitgewirkt haben. Nach h.M. kommt hier Abs. 2 nicht zur Anwendung. Vielmehr setzt die Vorschrift voraus, dass der Erwerber sein Recht allein vom Rechtsvorgänger ableitet.[54] Kein Rechtsnachfolger, sondern Ersterwerber ist daher derjenige, der über einen Mittelsmann eine dem Insolvenzschuldner (aufgrund einer einheitlichen Handlung) zuzurechnende Zuwendung erhält.[55] Auf diesen sind dann nur die §§ 130 ff. anzuwenden.[56] Gleiches gilt, wenn der Rechtsvorgänger die Forderung nur mit Zustimmung des Schuldners abtreten kann.[57] Auch hier leitet der Erwerber seine Rechtsposition nicht allein vom Rechtsvorgänger ab mit der Folge, dass Abs. 2 keine Anwendung findet.

[54] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 19.
[55] Die Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne, siehe BGHZ 142, 284 (287).
[56] FK-Dauernheim, § 145 Rn. 6; siehe auch BGH NJW 2002, 1342 [BGH 10.01.2002 - IX ZR 61/99]; BGHZ 142, 284 (287).
[57] RGZ 77, 49 (51).

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