Rn 18

Hat der spätere Insolvenzschuldner im Zusammenhang mit einer anfechtbaren Handlung eine Leistungspflicht begründet, so steht dem Insolvenzverwalter insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anfechtungsanspruch nach Abs. 1 bereits verjährt ist. Grund hierfür ist, dass sich der Dritte, der unter Umständen etwas in anfechtbarer Weise aus der Masse erlangt hat, darauf verlassen darf, nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Insolvenzverwalter nicht mehr auf Rückgewähr in Anspruch genommen zu werden. Gleiches gilt aber nicht solange der Dritte nur einen noch nicht erfüllten Anspruch gegen den Insolvenzschuldner hat. Hier besteht – im Hinblick auf Billigkeitserwägungen – kein Bedürfnis, den Insolvenzverwalter zu einer Anfechtung innerhalb der Verjährungsfrist zu zwingen.[51]

[51] BGHZ 59, 353 (354 f.); BGH NJW 1984, 874 (875) [BGH 28.11.1983 - II ZR 94/83]; siehe zu diesem Billigkeitsgedanken auch MünchKomm-Kirchhof, § 146 Rn. 1; HK-Kreft, § 146 Rn. 13.

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