Rn 14

Der Rechtsgrund der "Weitergabe" ist gleichgültig. Er kann auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder Hoheitsakt (z.B. Erwerb eines Pfändungspfandrechts nach § 804 Abs. 2 ZPO) beruhen.[51] Rechtsnachfolger ist daher auch der Bürge, der infolge der cessio legis nach § 774 BGB durch Befriedigung des Gläubigers die Forderung und das anfechtbar begründete Pfandrecht[52] oder der Dritte, der eine akzessorische Sicherheit nach § 401 BGB erwirbt. An einer "Weitergabe" i.S. des § 145 Abs. 2 fehlt es aber im Fall eines originären Erwerbs, d.h., wenn der anfechtbar weggegebene Gegenstand beim "Vorgänger" untergeht, ohne dass ein Rechtsübergang auf eine andere Person stattgefunden hat (z.B. durch Fund, Ersitzung, Verbindung und Vermischung bzw. Verarbeitung, Aneignung, Zuschlag in der Zwangsvollstreckung).[53]

[51] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 18; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 9; HK-Kreft, § 145 Rn. 5.
[52] BGH NJW 1974, 57.
[53] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 18; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 9; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 18; siehe auch BGHZ 100, 36 (39 ff.).

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