Rn 23

Werden Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger zusammen verklagt, sind sie einfache Streitgenossen. Die Prozessvoraussetzungen sind also für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen und auch im Übrigen sind die Ergebnisse in den beiden Prozessen unabhängig voneinander.[87] Zur Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Rechtsnachfolger genügt, dass der Rückgewähranspruch gegenüber dem Rechtsvorgänger innerhalb der Verjährungsfrist des § 146 InsO geltend gemacht wird (str. siehe § 146 Rn. 16).[88]

 

Rn 24

Durch eine rechtskräftige Verurteilung des Ersterwerbers in dem Prozess gegen diesen wird nicht auch in dem Anfechtungsprozess gegen den Rechtsnachfolger die Anfechtbarkeit des Ersterwerbs rechtskräftig festgestellt.[89] Eine Rechtskrafterstreckung findet insoweit nicht statt; denn der Streitgegenstand ist verschieden. § 145 begründet nämlich einen eigenständigen von dem Anfechtungsanspruch gegen den Ersterwerber verschiedenen Anfechtungsanspruch. Zudem ist die Anfechtbarkeit in beiden Verfahren lediglich Vorfrage, so dass eine Bindungswirkung ohnehin ausscheidet.[90]

 

Rn 25

Veräußert der Anfechtungsgegner den anfechtbar erworbenen Gegenstand während des Prozesses, findet nach h.M. § 265 ZPO keine Anwendung.[91] Im Streit befangen i.S. des § 265 ZPO ist eine individuell bestimmte körperliche Sache dann, wenn die rechtliche Beziehung zu ihr den Kläger oder den Beklagten zur Sache legitimiert.[92] Dies ist nur dann der Fall, wenn eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Wegen des Normzwecks des § 265 ZPO, nämlich Doppelprozesse zu vermeiden, muss darüber hinaus die "Streitbefangenheit" auch im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Ein Übergang der streitbefangenen Sache liegt daher nur dann vor, wenn der Klagegrund – von der Abtretung bzw Übertragung an den Rechtsnachfolger einmal abgesehen – bei einem neuen Prozess identisch wäre. Mag die erste Voraussetzung – insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechungsänderung zum Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners –[93] u.U. noch gegeben sein, so fehlt es sicherlich an der zweiten.[94] Mithin ist bei einer Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 der anfechtbar weggegebene Gegenstand nicht streitbefangen.

 

Rn 26

Wechselt der Insolvenzverwalter während des Prozesses von einem Anspruch aus §§ 130 ff. zu einem solchen aus § 145 Abs. 2, so liegt hierin – aufgrund des deutlich abweichenden Lebenssachverhalts – eine Klageänderung.[95] Wird allerdings der ursprüngliche Anspruch während des Prozesses unmöglich, ist § 264 Nr. 3 ZPO anwendbar.

[87] RGZ 103, 113 (120 f.).
[88] a.A. Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 25.
[89] RGZ 103, 113 (121); Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 17, 24; Gerhardt, in: FS-Kirchhof, S. 121 (132 f.).
[90] Jaeger-Henckel, KO § 40 Rn. 67; siehe auch Gerhardt, in: FS-Kirchhof, S. 121 (133).
[91] RGZ 103, 113 (121); OLG Köln ZIP 1991, 1369 (1371) [OLG Köln 11.07.1991 - 12 U 228/88]; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 24; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 20; HK-Kreft, § 145 Rn. 13; Jaeger-Henckel, KO § 40 Rn. 67; siehe auch MünchKomm/ZPO-Lüke, § 265 Rn. 29.
[92] MünchKomm/ZPO-Lüke, § 265 Rn. 17; Stein/Jonas-Schumann, § 265 Rn. 11.
[93] BGHZ 155, 199 (204); Haas/Müller ZIP 2003, 49 (52 ff.).
[94] Siehe MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 39: "… der rechtshängig gewordene Anfechtungsanspruch gegen den Vorgänger ist nich identisch mit dem gegen den Rechtsnachfolger"; siehe auch Gerhardt, in: FS-Kirchhof, S. 121 (133).
[95] RGZ 120, 189 (191); zweifelnd: Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 19 Fn. 38; differenzierend: MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 38.

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