Rn 20

Nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 reicht es aus, dass dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet wurde. Nicht erforderlich ist also, dass der Rechtsnachfolger wusste, dass der Rechtserwerb seines Vorgängers anfechtbar war.[76] Dies beruht auf allgemeinen Billigkeitserwägungen. Der Rechtsnachfolger ist jedoch dadurch geschützt, dass er entsprechend § 143 Abs. 2 nur die bei Anfechtung noch vorhandene Bereicherung herausgeben muss. Ist der Rechtsnachfolger jedoch bösgläubig, ist er vollumfänglich zur Herausgabe verpflichtet. Anders als bei § 145 Abs. 2 Nr. 1 schadet dem Rechtsnachfolger im Rahmen des § 143 Abs. 2 auch schon die fahrlässige Unkenntnis.[77] Der Begriff der "Unentgeltlichkeit" in § 145 Abs. 2 Nr. 3 entspricht dem in § 134. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert sind daher – entsprechend § 134 Abs 2 – vom Anwendungsbereich des § 145 Abs. 2 Nr. 3 ausgenommen.[78] Dass der Rechtsnachfolger vom Rechtsvorgänger unentgeltlich erworben hat, hat der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen.[79]

[76] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 29.
[77] FK-Dauernheim, § 143 Rn. 32; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 31.
[78] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 29; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 33; HK-Kreft, § 145 Rn. 12.
[79] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 33; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge