Rn 7

Als Gesamtrechtsnachfolger nennt § 145 Abs. 1 ausdrücklich den Erben. Wer Erbe ist, bestimmt das bürgerliche Recht. Dass den Erben die Pflicht zur Rückgewähr anfechtbar weggegebene Gegenstände trifft, folgert die h.M. unabhängig von Abs. 1 – ohne allerdings hinreichend zwischen Anfechtbarkeit und Anfechtungsanspruch zu differenzieren – bereits aus § 1967 BGB.[14] § 145 Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn das Insolvenzverfahren erst nach dem Erbfall eröffnet wird. Der Nacherbe "haftet" – anders als der Erbe – erst vom Eintritt der Nacherbfolge an (§ 2139 BGB). Vom Eintritt des Erbfalls bis zum Eintritt des Nacherbfalls besteht die Anfechtbarkeit hingegen allein gegenüber dem Vorerbe. Ausnahmsweise "haftet" dieser auch nach Eintritt des Nacherbfalls fort, wenn der Nacherbe ausnahmsweise nicht haftet (siehe § 2145 Abs. 1 Satz 1 BGB).[15] Wenn der Erbe seinerseits verstirbt, kann die Anfechtung auch gegen dessen Erben gerichtet werden.[16] Beerbt der Insolvenzschuldner selbst den ursprünglichen Leistungsempfänger, fällt der anfechtbar weggegebene Gegenstand gemäß § 35 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 in die Insolvenzmasse. Einer Anfechtung nach § 145 Abs. 1 bedarf es insoweit nicht.[17] Der Anfechtungsanspruch erlischt durch Konfusion. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist. Im letzteren Fall ist freilich § 83 zu beachten.

 

Rn 8

Für eine Beschränkung der Erbenhaftung nach §§ 1975 ff. BGB; 778 ff. ZPO ist im Anwendungsbereich des § 145 Abs. 1 kein Raum, wenn der ursprünglich anfechtbar weggegebene Gegenstand in Natur noch vorhanden ist (siehe oben Rn. 4).[18] Schuldete der Erblasser bereits nur Wertersatz nach § 143 Abs. 1 Satz 2, so findet § 145 Abs. 1 keine Anwendung (siehe oben Rn. 4). Hier kommt allein eine erbrechtliche Haftung des Erben in Betracht (§ 1967), die der Erbe dann aber nach §§ 1975 ff. BGB auf den Nachlass beschränken kann (siehe oben Rn. 6). Gleiches gilt im Anwendungsbereich des § 145 Abs. 1, wenn der Erbe nur auf Wertersatz nach § 145 Abs. 1 Satz 2 haftet.[19] Die Haftung des Erben entfällt ganz, wenn es sich bei dem der Anfechtung unterliegenden Gegenstand um ein höchstpersönliches Recht handelt, das mit dem Erbfall erlischt (z.B. höchstpersönliches Wohnrecht, Vereinsmitgliedschaft); denn dann liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 von vornherein nicht vor.[20]

[14] BGH NJW 1981, 1446 (1447) [BGH 19.03.1981 - IVa ZR 30/80]; ZIP 1987, 601 (603) [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85]; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 4; a.A. zu Recht Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 2.
[15] FK-Dauernheim, § 145 Rn. 3; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 9.
[16] Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 3; HK-Kreft, § 145 Rn. 2; FK-Dauernheim, § 145 Rn. 3.
[17] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 10; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 3; HK-Kreft, § 145 Rn. 3.
[18] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 8; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 3; siehe auch Jaeger-Henckel, KO § 40 Rn. 12.
[19] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 8; Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 3.

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