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Die Vorschrift will den Bestand des den Insolvenzgläubigern haftenden Schuldnervermögens möglichst auch dann wiederherstellen, wenn das anfechtbar weggegebene Vermögensgut über seinen Empfänger hinaus an weitere Vermögensträger gelangt. Freilich sind auch in diesem Fall die Interessen des Rechtsnachfolgers mit denen der Gläubigergesamtheit abzuwägen.[2] Das Gesetz differenziert insoweit zwischen dem Einzel- und dem Gesamtrechtsnachfolger. Kennzeichnend für Letzteren ist, dass dieser in sämtliche nicht rein persönlichen Rechtsbeziehungen des Vorgängers einfolgt. Aus diesem Grund sieht das Gesetz ganz allgemein von (Verkehrs-)Schutzvorschriften zugunsten der Gesamtrechtsnachfolger ab. So hat etwa der Erbe die vom Erblasser herrührenden (Nachlass-)Verbindlichkeiten nach §§ 1922, 1967 BGB unabhängig davon zu begleichen, ob er hiervon Kenntnis hatte oder nicht. Anders ist die Rechtslage hingegen bei dem Einzelrechtsnachfolger. Hier erweist sich – ganz allgemein – der Erwerbsgrund nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (nämlich aus durchaus nicht selbstverständlichen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus) als nicht schutzwürdig.[3] Diese bereits im allgemeinen Zivilrecht angelegte Differenzierung in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit von Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger zeichnet der Gesetzgeber in § 145 nach.

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