Rn 3

§ 145 regelt die Rechtsnachfolge nur auf der Seite des Empfängers der anfechtbaren Leistung. Die Vorschrift spricht bewusst von "Anfechtbarkeit" und nicht von Anfechtungsanspruch.[4] Hieraus folgt, dass § 145 eine eigenständige (u.U. neben der des früheren Leistungsempfängers stehende) Haftung des Rechtsnachfolgers begründet. Die Haftung des Rechtsnachfolgers ist mithin nicht von der Fortdauer der Haftung gegen den früheren Leistungsempfänger abhängig.[5] Dies schließt freilich nicht aus, dass neben dem § 145 als eigenständigen Haftungstatbestand der Rechtsnachfolger auch nach allgemeinen Grundsätzen für die in der Person des Rechtsvorgängers begründeten Verbindlichkeiten einzustehen hat.[6]

 

Rn 4

§ 145 setzt die Rechtsnachfolge in den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst voraus. Die anfechtbare Rechtshandlung muss mithin vor der Rechtsnachfolge vorgenommen worden sein. Anderenfalls gelten die §§ 129 ff. unmittelbar gegenüber dem (jetzigen) Inhaber der Leistung. § 145 scheidet ebenfalls aus, wenn dem ursprünglichen Leistungsempfänger die Rückgewähr in Natur (§ 143) schon vor der (Einzel- oder Gesamt-)Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist.[7] Dies gilt sogar dann, wenn der "Ersterwerber" nach § 143 Abs. 1 Satz 2 Wertersatz schuldet.[8] Dagegen spielt es keine Rolle, ob der Inhaber der anfechtbaren Leistung unmittelbarer Rechtsnachfolger des ursprünglichen Rechtsnachfolgers ist oder nicht. § 145 findet daher auch gegenüber späteren Rechtsnachfolger i.S. beider Absätze Anwendung, d.h. wenn auf einen Einzelrechtsnachfolger ein Gesamtrechtsnachfolger folgt oder umgekehrt.[9] In einem solchen Fall muss aber die Anfechtbarkeit nicht nur gegenüber dem Ersterwerber, sondern gegenüber allen Zwischenerwerbern gegeben sein.[10]

[4] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 1.
[5] MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 3.
[6] Siehe hierzu MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 16.
[7] BGH ZInsO 2003, 761 (763); ZIP 1987, 601 (603); HK-Kreft, § 145 Rn. 1; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 3, 16; Haas/Müller, EWiR 2004, 347.
[8] BGH ZInsO 2003, 761 (763); Gerhardt, JZ 1997, 72, 725; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 3; FK-Dauernheim, § 145 Rn. 12.
[9] Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 34; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 3.
[10] BGH NJW 1974, 57; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 34.

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