Rn 19

Handelt es sich bei dem Rechtsnachfolger um eine dem Insolvenzschuldner nach § 138 nahe stehende Person, wird die Kenntnis der Anfechtbarkeit vermutet. Der Rechtsnachfolger kann sich dadurch entlasten, dass er seine Unkenntnis beweist.[73] Diese Beweislastumkehr gilt auch hinsichtlich der Kenntnis bzw Unkenntnis der Umstände, die die Anfechtbarkeit gegenüber einem Zwischenerwerber begründen und zwar unabhängig davon, ob der nun in Anspruch genommene Rechtsnachfolger in Bezug auf den Zwischenerwerber eine nahe stehende Person ist oder nicht.[74] Maßgebender Zeitpunkt für das Näheverhältnis i.S. des § 138 ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Rechtsnachfolgers (analog § 140).[75]

[74] RGZ 19, 202 (203); 103, 113 (117); Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 13; Uhlenbruck-Hirte, § 145 Rn. 32; HK-Kreft, § 145 Rn. 11.

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