Rn 4

Die Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, sind im Rubrum als Beteiligte zu 3) bis … (beziehungsweise bei einem betriebsratslosen Betrieb als Beteiligte zu 2) bis …) anzugeben.[16]

Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, von dem Verfahren nach § 126 Gebrauch zu machen, besteht nicht. Vielmehr kann der Insolvenzverwalter – was in der Praxis häufig geschieht – unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungsgremien zunächst "nur" Kündigungen aussprechen und sich sodann gegen etwaige Kündigungsschutzklagen allein im allgemeinen Kündigungsschutzverfahren verteidigen. Entscheidet er sich für den Weg über § 126, ist der Insolvenzverwalter nicht gezwungen, das Verfahren für alle zu kündigenden Arbeitnehmer zu durchlaufen, d. h. er kann – anders als bei Abschluss einer Namensliste zum Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG[17] – bewusst davon absehen, einzelne Arbeitnehmer, obwohl auch sie entlassen werden sollen, als Beteiligte anzugeben.[18] Er kann als Beteiligte auch solche Arbeitnehmer aufführen, die Sonderkündigungsschutz genießen[19] (siehe Rn. 32). Unzulässig ist der Antrag, wenn an dem Verfahren lediglich ein einziger Arbeitnehmer beteiligt werden soll, weil in diesem Fall der Normzweck des § 126 (oben Rn. 1) nicht erreicht werden kann.[20]

 

Rn 5

Ob es tatsächlich alle im Antrag genannten Arbeitnehmer am Verfahren beteiligt, prüft das Arbeitsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen.[21] Zu beachten ist, dass solche Arbeitnehmer nicht zu beteiligen sind, die mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2). Dass ein Arbeitnehmer im Antrag als Beteiligter bezeichnet wird, ist daher nur die erste Voraussetzung für seine Beteiligtenstellung; hinzutreten muss als zweite Voraussetzung, dass er nicht sein Einverständnis mit der Kündigung kundgetan hat.[22] Das Einverständnis muss unmissverständlich erklärt werden, bloße Untätigkeit genügt nicht.[23] Die Erklärung des Einverständnisses im laufenden Beschlussverfahren, etwa durch Abgabe eines Anerkenntnisses (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 InsO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 307 ZPO) oder Abschluss eines Prozessvergleichs (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 a ArbGG), genügt.[24] Ein Arbeitnehmer, der im Beschlussverfahren keine Verfahrenshandlung vornimmt, bringt hierdurch jedoch nicht zum Ausdruck, dass er mit der Kündigung einverstanden wäre.[25] Ein einmal erklärtes Einverständnis kann konkludent widerrufen werden, etwa wenn ein Arbeitnehmer zunächst erklärt, er halte die Kündigung für gerechtfertigt, sodann jedoch beantragt, den Antrag des Insolvenzverwalters abzuweisen.[26]

[18] BAG 29.06.2000, 8 ABR 44/99, juris, Rn. 25; ArbG Hamburg 13.07.2005, 18 BV 5/05, juris, Rn. 31.
[19] ErfK-Gallner, InsO, 20. Aufl. 2020, § 126 Rn. 6.
[20] LAG München, 02.01.2003, 4 Ta 292/02, juris, Rn. 14, a. A. mit beachtlichen Argumenten MüKo/InsO-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 126 Rn. 9.

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