Rn 9

Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 Abs. 1 ArbGG) und dass ihnen Ausschlussfristen für schriftsätzliches Vorbringen gesetzt werden können (§§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 61 a Abs. 3 bis 5 ArbGG). Folge dieses eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatzes ist, dass das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 126 nicht ohne ausreichenden Sachvortrag der Beteiligten von sich aus Überlegungen dazu anzustellen muss, ob ein nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für die von den Beteiligten verfolgten Begehren zu liefern.[32] Bislang nicht vorgetragene Tatsachen muss das Arbeitsgericht also nicht ermitteln. Personen, die nach dem schriftsätzlichen Vorbringen etwas zur Sache bekunden können, müssen hingegen auch dann zum Anhörungstermin geladen und als Zeugen vernommen werden, wenn sie durch die Beteiligten nicht als zu vernehmende Zeugen benannt worden sind.[33]

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