Leitsatz (amtlich)

Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der Senat offen.

Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gem. § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen.

 

Normenkette

GmbHG §§ 53-54; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2, § 294 Abs. 1; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen 2 U 79/15)

LG Mühlhausen (Entscheidung vom 22.01.2015; Aktenzeichen 1 HKO 9/14)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Jena vom 16.5.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin ging im Wege einer formwechselnden Umwandlung im Jahr 1992 aus der LPG (nachfolgend: LPG) hervor. Sie schloss am 5.10.1992/23.7.1993 mit der DG-Bank in Bezug auf Altverbindlichkeiten der LPG, die mit 14.073.560,28 DM beziffert wurden, eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der die Verbindlichkeiten nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss sowie aus Erlösen aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter zu bedienen waren. Die Beklagte wurde als GmbH im Zuge der Umstrukturierung gegründet und übernahm von der Klägerin verschiedene Wirtschaftsgüter zur landwirtschaftlichen Produktion. Der Geschäftsführer der Beklagten gab am 5.10.1992 die Erklärung ab, der sich aus der Rangrücktrittsvereinbarung ergebenden Verpflichtung der Klägerin zur Gewinnabführung

"mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wie folgt beizutreten: Die GmbH [Beklagte] verpflichtet sich, seinen Jahresüberschuss in Höhe von bis zu 20 % an das Unternehmen [Klägerin] abzuführen. Sofern neben dem Unternehmen [Klägerin] und dessen Gesellschaftern auch Dritte am Gesellschaftskapital der GmbH beteiligt sind oder werden, ermäßigt sich der zu ermittelnde Betrag um den Prozentsatz der Kapitalanteile, den diese Dritte am Gesamtkapital der GmbH [Beklagten] halten."

Rz. 2

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stimmte der Erklärung, welche bislang nicht im Handelsregister eingetragen wurde, am 12.1.1994 einstimmig zu.

Rz. 3

Die im Jahr 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2010 und 2011 wiesen Jahresüberschüsse i.H.v. 179.861,11 EUR (2010) und 85.109,80 EUR (2011) aus. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Feststellung der Jahresabschlüsse wurden angefochten und für nichtig erklärt.

Rz. 4

Mit Schreiben vom 22.4.2015 und 16.2.2016 kündigte die Beklagte die Erklärung vom 5.10.1992 fristlos aus wichtigem Grund. Am 26.1.2016 wurde die Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

Rz. 5

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abführung anteiliger Jahresüberschüsse i.H.v. 35.972,22 EUR für das Jahr 2010 und i.H.v. 17.021,96 EUR für das Jahr 2011. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage die Feststellung, dass die Vereinbarung vom 5.10.1992 von Anfang an bzw. hilfsweise, dass sie durch die Eintragung der Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft am 26.1.2016 unwirksam geworden sei. Weiter hilfsweise begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Erklärung durch die Kündigungen vom 22.4.2015 bzw. vom 16.2.2016 beendet worden sei.

Rz. 6

Das LG hat die Klage als derzeit unbegründet und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die in der Berufungsinstanz geänderte Widerklage abgewiesen sowie die Beklagte auf die Berufung der Klägerin in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Widerklageanträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 7

Die Revision hat keinen Erfolg.

Rz. 8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Rz. 9

Die Beklagte habe sich mit der Erklärung vom 5.10.1992 auf ein Vertragsangebot der Klägerin hin wirksam verpflichtet, einen Teil ihres Jahresüberschusses an die Klägerin abzuführen. Der Beitritt sei von der DG-Bank als Voraussetzung für den Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung gefordert worden, habe aber lediglich zu einer Verpflichtung gegenüber der Klägerin und nicht zur Mitübernahme von Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Bank geführt. Die Vereinbarung stehe einem schuldrechtlichen Austauschvertrag näher als einem gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag. Letztlich könne offen bleiben, ob sie als Unternehmensvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen sei, denn auch in diesem Fall lägen keine Wirksamkeitshindernisse vor. Der Abschluss der Teilgewinnabführungsvereinbarung habe keine satzungsüberlagernde Wirkung und greife nicht unzulässig in das Gewinnverwendungsrecht der Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 GmbHG ein, weshalb die §§ 291 ff. AktG, §§ 53, 54 GmbHG weder direkt noch entsprechend anwendbar seien.

Rz. 10

Die Vereinbarung sei auch nicht durch die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft unwirksam geworden. Die Vereinbarung vom 5.10.1992 sei durch die Umwandlung nicht beendet worden. Aus Gründen des Gläubigerschutzes und der Publizität seien nunmehr eine schriftliche Vertragsurkunde aufzunehmen und die Vereinbarung von der Beklagten zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, welcher jedoch nur deklaratorische Wirkung zukomme. Das Problem der Überleitung eines mit der Gesellschaft als GmbH wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags in die Rechtsordnung der Aktiengesellschaft nach der Umwandlung sei auf der Grundlage der die bestehende Vereinbarung begleitenden Nebenpflichten der Vertragsparteien zu lösen.

Rz. 11

Die Beklagte habe die Vereinbarung auch nicht durch Kündigung beendet. Ihr stehe weder ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu, noch liege ein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Der enge sachliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen der Beitrittserklärung und der Rangrücktrittsvereinbarung als aufeinander bezogene Elemente der Altschuldenproblematik spreche dagegen, eine außerordentliche Kündigung ohne Mitwirkung der die Altschulden verwaltenden Bank zuzulassen. Es sei von Anfang an möglich gewesen, dass die Gesellschaften auf unabsehbare Zeit mit der Verpflichtung zur Schuldentilgung belastet bleiben könnten. Die Beklagte habe die Vereinbarung auch dann nicht wirksam außerordentlich gekündigt, wenn man eine solche Kündigung als zulässig ansehe.

Rz. 12

Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei auf Grundlage der von der Beklagten im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresüberschüsse zutreffend berechnet. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 46 Nr. 1 GmbHG sei nicht Fälligkeitsvoraussetzung des schuldrechtlichen Anspruchs aus der Vereinbarung vom 5.10.1992. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass für die Jahre 2010 und 2011 jeweils 20 % des Jahresüberschusses abzuführen seien.

Rz. 13

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 14

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vereinbarung vom 5.10.1992 wirksam abgeschlossen wurde.

Rz. 15

a) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung vom 5.10.1992 ihrem Inhalt nach auf eine Teilgewinnabführung i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG gerichtet ist. Hierfür genügt vorbehaltlich der in § 292 Abs. 2 AktG genannten Ausnahmen unabhängig von der weiteren rechtlichen Einkleidung jede Abrede, nach der der Unternehmensgewinn teilweise abzuführen ist (OLG München ZIP 2009, 318, 319; MünchKomm/GmbHG/Liebscher, 3. Aufl., Anhang § 13 Rz. 694; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., Anhang § 13 Rz. 213; Paschos in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 292 AktG Rz. 8; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 292 Rz. 14; Servatius in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., Systematische Darstellung 4 Rz. 358 f.; BeckOK GmbHG/Servatius, Stand: 1.5.2019, Konzernrecht Rz. 433, 436).

Rz. 16

b) Entgegen der Ansicht der Revision war der wirksame Abschluss der Vereinbarung nicht von der Einhaltung der Schriftform, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten durch notariell beurkundeten Beschluss und einer Eintragung in das Handelsregister abhängig.

Rz. 17

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings auf Unternehmensverträge i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, die zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abgeschlossen werden, die bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags geltenden Formvorschriften (§§ 53, 54 GmbHG) entsprechend anzuwenden, weil der durch einen Unternehmensvertrag bewirkte Eingriff in den Gesellschaftszweck, die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter und ihr Gewinnbezugsrecht satzungsgleich die rechtliche Grundstruktur der sich der Beherrschung unterstellenden GmbH ändert und ihm auch eine einer Satzungsänderung entsprechende Bedeutung zukommt (BGH, Beschl. v. 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 338; Beschl. v. 30.1.1992 - II ZB 15/91, ZIP 1992, 395, 397; vgl. auch Urt. v. 31.5.2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rz. 19). Unter Berücksichtigung der Eigenart des Unternehmensvertrags folgt daraus, dass die materielle Wirksamkeit des Vertrags von der Einhaltung der Schriftform für den Unternehmensvertrag, der notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses entsprechend § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG und der Eintragung von Zustimmungsbeschluss und Unternehmensvertrag in das Handelsregister entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG abhängig ist (BGH, Beschl. v. 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 341 f.; Urt. v. 5.11.2001 - II ZR 119/00, ZIP 2002, 35, 36).

Rz. 18

bb) Ob diese materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen auch für Teilgewinnabführungsverträge nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG gelten, die mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft abgeschlossen werden, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.

Rz. 19

(1) Die instanzgerichtliche Rechtsprechung geht wie das Berufungsgericht davon aus, dass Teilgewinnabführungsverträge den beschriebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht unterliegen, wenn sie nach Inhalt und Wirkung keiner Änderung der Satzung gleichkommen (BayObLG ZIP 2003, 845, 847; OLG München ZIP 2011, 811; KG ZIP 2014, 968, 969; LG Darmstadt ZIP 2005, 402, 404; AG Charlottenburg, GmbHR 2006, 258 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken ZIP 2014, 1020, 1022 für einen Betriebspachtvertrag; hierzu a.A. LG Berlin ZIP 1991, 1180, 1181 f.). Diese Sicht hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., Anhang § 13 Rz. 124 f.; Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anhang KonzernR Rz. 97; Schnorbus in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., Anhang § 52 Rz. 128; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., Anhang § 13 GmbHG Rz. 122; Morshäuser/Dietz-Vellmer, NZG 2011, 1135, 1136 f.; Schmidt-Ott, GmbHR 2001, 182, 184; 784, 785; Schlitt/Beck, NZG 2001, 688, 691; Habersack, Liber amicorum Happ, 2006, S. 49, 54 f.; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rz. 1112; für Gewinnabführung i.H.v. 20 %: Heckschen, GWR 2011, 214; für die stille Gesellschaft: K. Schmidt in MünchKomm/HGB, 3. Aufl., § 230 Rz. 114 f.; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 230 HGB Rz. 30; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 230 Rz. 46; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 8. Aufl., Rz. 9.61 f.; MünchHdbGesR II/Keul, 5. Aufl., § 76 Rz. 77 ff.; differenzierend Mertens, AG 2000, 32, 33 ff.).

Rz. 20

(2) Demgegenüber wird vertreten, die vom Senat für Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge nach § 291 Abs. 1 AktG entwickelten Grundsätze seien auch auf Teilgewinnabführungsverträge anzuwenden (Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., Anhang Konzernrecht Rz. 214 f.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 292 AktG Rz. 37; Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 77 Rz. 219; MünchKomm/GmbHG/Liebscher, 3. Aufl., Anhang § 13 Rz. 697, 779; Maul in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., Anhang 2 Rz. 50; Strohn in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 29 GmbHG Rz. 73; Beck, GmbHR 2014, 1075, 1082; Schulte/Waechter, GmbHR 2002, 189, 190; Weigl, GmbHR 2002, 778, 783; Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 53 Rz. 161, der aber die typische stille Gesellschaft ausnimmt). Teilweise werden besondere Wirksamkeitserfordernisse für den Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrags mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft aus einer eingeschränkten Gesamtanalogie der §§ 291 ff. AktG abgeleitet (Servatius in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., Systematische Darstellung 4 Rz. 362 ff.; BeckOK GmbHG/Servatius, Stand: 1.5.2019, Konzernrecht Rz. 439 ff.).

Rz. 21

cc) Das Berufungsgericht hat sich mit Recht der zuerst genannten Auffassung angeschlossen. Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der Senat offen.

Rz. 22

(1) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Unternehmensverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft primär aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Satzungsänderungen im Recht der GmbH abzuleiten sind und die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG im Einzelfall entsprechende Anwendung finden, wenn der Schutzzweck der Vorschrift bei einer abhängigen GmbH gleichermaßen zutrifft und sie nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH beruhen (BGH, Beschl. v. 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 338; Beschl. v. 30.1.1992 - II ZB 15/91, ZIP 1992, 395, 397; Urt. v. 5.11.2001 - II ZR 119/00, ZIP 2002, 35, 36; Urt. v. 16.6.2015 - II ZR 384/13, BGHZ 206, 74 Rz. 14; vgl. auch Urt. v. 31.5.2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rz. 20). Soweit das GmbHG - wie mit den §§ 53 und 54 - Regelungen enthält, die der durch einen Unternehmensvertrag geschaffenen Situation für die Gesellschaft Rechnung tragen, liegt deren Heranziehung näher als ein Rückgriff auf die Regelungen des Aktiengesetzes (Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anhang KonzernR Rz. 94; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., vor § 291 Rz. 7; MünchKomm/GmbHG/Liebscher, 3. Aufl., Anhang § 13 Rz. 640; aA Servatius in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., Systematische Darstellung 4 Rz. 362 ff.).

Rz. 23

(2) Allerdings kann daraus, dass § 30 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GmbHG nur auf § 291 AktG, nicht aber auf § 292 AktG verweist, nicht abgeleitet werden, dass die richterrechtlich entwickelten Vorgaben für Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft auf Teilgewinnabführungsverträge keine Anwendung finden (vgl. Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anhang KonzernR Rz. 97). Die Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GmbHG macht deutlich, dass der Gesetzgeber, ohne die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossenen Unternehmensvertrags selbst zu regeln, in der Verlustübernahmepflicht des anderen Vertragsteils nach § 302 Abs. 1 AktG analog (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2006 - II ZR 238/04, BGHZ 168, 285 Rz. 6) bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags eine hinreichende Kompensation für die Aufhebung der Kapitalbindung nach § 30 Abs. 1 GmbHG sieht (Ekkenga in MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rz. 268; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rz. 44; Kuntz in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 30 Rz. 93; Beck, GmbHR 2014, 1075, 1077). Da eine solche Kompensation für andere Unternehmensverträge (§ 292 AktG) nicht stattfindet (MünchKomm/GmbHG/Liebscher, 3. Aufl., Anhang § 13 Rz. 783; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 77 Rz. 198), kann aus § 30 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GmbHG für die hier zu beantwortende Frage nichts gewonnen werden.

Rz. 24

(3) Die entsprechende Anwendung der für Satzungsänderungen geltenden Vorschriften des GmbHG auf Teilgewinnabführungsverträge, die mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft geschlossen werden, ist nicht deswegen stets angezeigt, weil die Pflicht zur Abführung eines Gewinnanteils das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter (§ 29 GmbHG) und die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) eingreifen (so aber Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., Anhang Konzernrecht Rz. 214; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 292 AktG Rz. 37; MünchKomm/GmbHG/Liebscher, 3. Aufl., Anhang § 13 Rz. 697, 779; für die stille Gesellschaft auch Weigl, GmbHR 2002, 778, 781 f.). Der Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrags hat nicht notwendigerweise satzungsüberlagernde Wirkung, sondern begründet in erster Linie schuldrechtliche Ansprüche des Berechtigten (Begründung des Regierungsentwurfs, Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 378; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 292 Rz. 1; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 292 Rz. 2; Servatius in Grigoleit, AktG, § 292 Rz. 1). Bei außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses zu den Gesellschaftern versprochenen gewinn- bzw. ergebnisabhängigen Zahlungen handelt es sich nicht um eine Gewinnverteilung i.S.d. § 29 GmbHG, sondern um Geschäftsunkosten, die - wie andere Verbindlichkeiten auch - den verteilungsfähigen (Rein-)Gewinn der Gesellschaft mindern (BGH, Urt. v. 20.9.1955 - II ZR 225/54, BGHZ 18, 205, 208; Strohn in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 29 GmbHG Rz. 73; Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 29 Rz. 139; Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 29 Rz. 108; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 29 Rz. 79; Beckmann/Hofmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 29 Rz. 46; Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 29 Rz. 48; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., Rz. 23; K. Schmidt in MünchKomm/HGB, 3. Aufl., § 230 Rz. 114; a.A. Ekkenga in MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl., § 29 Rz. 208; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 29 Rz. 21). § 29 GmbHG unterstellt nur das Gewinnstammrecht, also das allgemeine Recht der Gesellschafter auf Teilhabe an den periodischen Ergebnissen der Gesellschaft, dem Satzungsvorbehalt. Das Gewinnstammrecht ist - neben dem Anspruch auf den Liquidationserlös (§ 72 GmbHG) - wichtigster vermögensrechtlicher Bestandteil der Mitgliedschaft (Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 29 Rz. 9), umfasst aber nur den mitgliedschaftlichen Anspruch auf eine dem Geschäftsanteil entsprechende Teilhabe am Reingewinn der Gesellschaft.

Rz. 25

(4) Auch die Anwendung der aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernisse für den Abschluss von Teilgewinnabführungsverträgen gem. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist nicht geboten. Der Schutzzweck dieser für die Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) geltenden Vorschriften trifft auf die abführungspflichtige GmbH nicht gleichermaßen zu. Die Gründe, die bei der Aktiengesellschaft und der KGaA dafür sprechen, den Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrags der alleinigen Kompetenz des Vorstands zu entziehen (Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 292 Rz. 2), sind auf die GmbH nicht übertragbar. Anders als im Aktienrecht, das in den §§ 76 ff. und §§ 111 ff. AktG klare Kompentenzabgrenzungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs- und der Überwachungsaufgaben der Gesellschaft enthält, auf die die Aktionäre in sehr beschränktem Maße Einfluss nehmen können, sind die Gesellschafter in der GmbH das zentrale Entscheidungsorgan, das in der Gesellschafterversammlung die für die Geschicke der Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen treffen und durch Weisungen an die Geschäftsführer (§ 37 GmbHG) umsetzen kann (BGH, Urt. v. 8.1.2019 - II ZR 364/18, ZIP 2019, 701 Rz. 33 f., z.V.b. in BGHZ). Die Gesellschafter der GmbH können damit jede Maßnahme der Geschäftsführung an sich ziehen. Bei besonders bedeutsamen Geschäften ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung von sich aus einzuholen, § 49 Abs. 2 GmbHG (BGH, Urt. v. 29.3.1973 - II ZR 139/70, WM 1973, 510, 511; Urt. v. 5.12.1983 - II ZR 56/82, ZIP 1984, 310, 311; Urt. v. 25.2.1991 - II ZR 76/90, ZIP 1991, 509, 510 f.; Urt. v. 30.5.2005 - II ZR 236/03, juris Rz. 12; Urt. v. 8.1.2019 - II ZR 364/18, ZIP 2019, 701 Rz. 37, z.V.b. in BGHZ). Es bedarf daher anders als bei der Aktiengesellschaft nicht des zusätzlichen Schutzes der Gesellschafter durch die Begrenzung der Leitungskompetenz der Organe bei Abschluss eines Teilgewinnabführungsvertrages durch die analoge Anwendung der in §§ 291 ff. AktG bestimmten Wirksamkeitserfordernisse (MünchHdbGesR II/Keul, 5. Aufl., § 76 Rz. 78). Auch besteht nicht in gleicher Weise wie bei der Aktiengesellschaft das Bedürfnis, Vereinbarungen, die die Verwendung des Geschäftsergebnisses betreffen, der Registerpublizität zu unterstellen.

Rz. 26

(5) Ob einem Teilgewinnabführungsvertrag satzungsüberlagernde Wirkung zukommt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Berechtigten eingeräumten Rechtsstellung zu würdigen (für die stille Beteiligung vgl. einerseits Weigl, GmbHR 2002, 778, 779 f.; andererseits K. Schmidt in MünchKomm/HGB, 3. Aufl., § 230 Rz. 114 f.; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., Anhang § 13 GmbHG Rz. 122; MünchHdbGesR II/Keul, 5. Aufl., § 76 Rz. 77 ff.). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Vereinbarung vom 5.10.1992 keine satzungsüberlagernden Wirkungen entfaltet. Dem kann die Revision nicht mit dem Einwand begegnen, die Klägerin unternehme es, die Beklagte an der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen zu hindern und sie zur Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu zwingen, weil die Klägerin sich insoweit jedenfalls nicht auf eine durch die Vereinbarung eingeräumte Rechtsstellung berufen kann.

Rz. 27

Soweit vertreten wird, besondere Schutzvorkehrungen seien dann geboten, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist (K. Schmidt in MünchKomm/HGB, 3. Aufl., § 230 Rz. 114; Heckschen/Kreußlein, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 4. Aufl., Kapitel 15 Rz. 142 ff.; Heckschen, GWR 2011, 214), bedarf diese Frage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die Abführung von nur bis zu 20 % des Jahresüberschusses der Beklagten vereinbart haben.

Rz. 28

2. Der Teilgewinnabführungsvertrag wurde nicht unwirksam, weil die Beklagte infolge der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister am 26.1.2016 die Rechtsform der Aktiengesellschaft erhalten hat.

Rz. 29

a) Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gem. § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen.

Rz. 30

aa) Infolge des Formwechsels besteht der Rechtsträger in der durch den Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Er bleibt Inhaber des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten. Verträge - auch Unternehmensverträge - bestehen mit dem Rechtsträger in der geänderten Rechtsform unter Anwendung der für diesen geltenden Normen unverändert weiter, es sei denn, das Vertragsverhältnis ist mit der Rechtsform der verpflichteten Gesellschaft nicht vereinbar (OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 753, 755; LG München I, ZIP 2011, 1511, 1512; Altmeppen in MünchKomm/AktG, 4. Aufl., § 297 Rz. 137; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 297 Rz. 48; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 297 AktG Rz. 45; Kierstein in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, § 202 Rz. 8; Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rz. 47; Leonard in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 202 Rz. 9, 16; Winter in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 8. Aufl., § 202 Rz. 5; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 6. Aufl., § 202 Rz. 18; Schlitt/Beck, NZG 2001, 688, 691; MünchHdBGesR IV/Krieger, 4. Aufl., § 71 Rz. 216; Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, 6. Aufl., Teil 4 Rz. 342). Bei einem Wechsel in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft kann ein Teilgewinnabführungsvertrag nach Maßgabe der §§ 292 ff. AktG fortbestehen.

Rz. 31

bb) Der mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft geschlossene Teilgewinnabführungsvertrag unterliegt, wenn diese durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erhält, den Vorgaben der §§ 292 ff. AktG. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die fehlende Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister nicht zur Beendigung eines wirksam geschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags führt, weil diese Eintragung zwar nach § 294 Abs. 1 Satz 1 AktG geboten ist, ihr aber nur deklaratorische Bedeutung zukommt (LG München I, ZIP 2011, 1511, 1512; Altmeppen in MünchKomm/AktG, 4. Aufl., § 294 Rz. 17; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 294 Rz. 3; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 294 AktG Rz. 4; Koppensteiner in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 294 Rz. 4; Mülbert in Großkomm/AktG, 4. Aufl., § 294 Rz. 11, 63; Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rz. 45, 47; Leonard in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 202 Rz. 9; MünchHdbGesR II/Keul, 5. Aufl., § 87 Rz. 15, 31; Vossius, Festschrift Widmann, 2000, S. 133, 158; Semler, Festschrift Werner, 1984, S. 854, 871; Winter, Festschrift Pelzer, 2001, S. 645, 649 f.; Westermann, Festschrift Ulmer, 2003, S. 657, 671; Schlitt/Beck, NZG 2001, 688, 691; a.A. Mertens, AG 2000, 32, 38). Die Vorschrift des § 294 Abs. 2 AktG ist angesichts der bereits vor dem Formwechsel eingetretenen Wirksamkeit des Vertrags und der oben beschriebenen Vertragskontinuität nicht anwendbar. Es wäre auch nicht hinnehmbar, wenn es die verpflichtete Gesellschaft in der Hand hätte, sich den Verpflichtungen aus dem Unternehmensvertrag einseitig durch einen Formwechsel zu entziehen (Altmeppen in MünchKomm/AktG, 4. Aufl., § 297 Rz. 128; Vossius, Festschrift Widmann, 2000, S. 133, 158; Westermann, Festschrift Ulmer, 2003, S. 657, 671).

Rz. 32

cc) Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem wirksam begründeten Vertragsverhältnis heraus verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen. Eine solche gegenüber der anderen Vertragspartei bestehende Pflicht wird von einem Teil des Schrifttums bereits bei einem schwebend unwirksamen Unternehmensvertrag angenommen (Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 294 Rz. 2; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 294 Rz. 5). Soweit dieser Ansicht mit der Begründung entgegengetreten wird, es gebe für eine solche Pflicht keine rechtliche Grundlage und die Gesellschaft solle bis zum Wirksamwerden des Vertrags jederzeit in der Lage sein darüber zu entscheiden, ob sie den Unternehmensvertrag in Kraft treten lassen wolle oder nicht (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 294 AktG Rz. 27), greifen diese Bedenken jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der der Teilgewinnabführungsvertrag fortbesteht und dessen Eintragung im Handelsregister nur noch deklaratorische Wirkung hat, nicht. Neben dieser vertraglichen Pflicht besteht eine entsprechend § 407 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 14 HGB ggf. mit Zwangsgeld bewehrte Pflicht des Vorstands der abführungspflichtigen Aktiengesellschaft, die im öffentlichen Interesse liegende Eintragung des Vertrags zu bewirken (Winter, Festschrift Pelzer, 2001, S. 645, 650).

Rz. 33

b) Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte hätte einer möglichen Anmeldepflicht bereits genügt, indem sie den - bislang nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 293 Abs. 3 AktG entsprechenden - Teilgewinnabführungsvertrag zur Eintragung angemeldet hat, verkennt sie, dass ihre vertragliche Nebenpflicht auch darauf gerichtet ist, zunächst die Eintragungsfähigkeit des Teilgewinnabführungsvertrags herbeizuführen und sodann die Anmeldung zu wiederholen.

Rz. 34

3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Teilgewinnabführungsvertrag nicht durch die Kündigungen der Beklagten beendet wurde.

Rz. 35

a) Der Teilgewinnabführungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Unternehmensvertrags bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 16.6.2015 - II ZR 382/13, BGHZ 206, 74 Rz. 19; Urt. v. 31.5.2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rz. 10). Liegen die Gründe, aus denen sich eine Vertragspartei von dem Vertrag lösen möchte, in der ihr durch Gesetz oder den Vertrag zugewiesenen Risikosphäre, ist die Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 4.5.2016 - XII ZR 62/15, WM 2016, 1360 Rz. 12; Urt. v. 31.5.2016 - XI ZR 370/15, BGHZ 210, 263 Rz. 35; Urt. v. 21.2.2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rz. 92; Mülbert in Großkomm/AktG, 4. Aufl., § 297 Rz. 21; Langenbucher in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 297 Rz. 7 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 297 AktG Rz. 20). Bei einer Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden übereinstimmenden Erwartungen ist vorrangig eine Änderung des Vertrags nach den Grundsätzen des § 313 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen, wenn eine solche Änderung geeignet sein kann, den Kündigungsgrund auszuräumen (Koppensteiner in KölnKomm/AktG, 3. Aufl., § 297 Rz. 17).

Rz. 36

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund verneint.

Rz. 37

aa) Ob ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund vorliegt, ist in erster Linie durch den Tatrichter zu beantworten. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erkannt und die Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts eingehalten worden sind; ein Ermessensfehler liegt insb. dann vor, wenn wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt worden sind (BGH, Urt. v. 9.3.1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.; Urt. v. 28.10.2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254, 2255; Urt. v. 9.4.2013 - II ZR 273/11, ZIP 2013, 971 Rz. 24).

Rz. 38

bb) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Kündigung der Vereinbarung vom 5.10.1992 ohne Ermessensfehler verneint.

Rz. 39

(1) Soweit die Revision einen wichtigen Grund darin erblickt, dass die Klägerin im Zeitraum 2005 bis 2012 keine Zahlungen zur Tilgung der Altschulden an die DG-Bank erbracht habe, obgleich sie jedenfalls bis 2009 jährlich Zahlungen von der Beklagten erhalten habe, hat das Berufungsgericht diesen Aspekt gesehen und in seine Würdigung ermessenfehlerfrei einbezogen. Es hat die Vereinbarung vom 5.10.1992 in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass es in der vertraglichen Risikosphäre der Beklagten liegt, ihrer Gewinnabführungsverpflichtung unter Umständen auch dann nachkommen zu müssen, wenn die Klägerin ihrerseits nicht zur Tilgung des Altkredits verpflichtet ist. Es hat die Gewinnabführungspflicht als Teil der Sanierung der LPG angesehen, die es der Beklagten eröffnete, einen Teil der Wirtschaftsgüter der ehemaligen LPG für die landwirtschaftliche Produktion zu nutzen. Die Annahme, dass der Teilgewinnabführungsvertrag einerseits zum Zweck der Altschuldentilgung geschlossen wurde, die Klägerin andererseits die abgeführten Gewinne aber nicht zweckgebunden zur Schuldentilgung verwenden muss, ist nicht widersprüchlich, sondern Folge der Rangrücktrittsvereinbarung, in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin zur Tilgung des Altkredits verpflichtet ist. Nach dieser Vereinbarung dient die Gewinnabführungsverpflichtung primär der Stärkung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin, die Zins- und Tilgungsleistungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen zu erbringen hat. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass sich aus diesem kein vom Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen abweichendes überstimmendes Verständnis von Klägerin und Beklagten über die Verwendung der abgeführten Überschüsse ergibt. Der Konstruktion haftete damit von Anfang an - auch angesichts der Kopplung der Abführungspflicht an die Tilgung der Altschulden und deren Höhe von über 14 Mio. DM - das Risiko an, dass die Beklagte auf unabsehbare Zeit mit der Verpflichtung zur Gewinnabführung belastet werden könnte. Unter Berücksichtigung des Sicherungscharakters der Teilgewinnabführungsvereinbarung ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, das Interesse der die Altschulden verwaltenden Bank an der Fortdauer des Teilgewinnabführungsvertrags in die Zumutbarkeitserwägungen einzubeziehen.

Rz. 40

(2) Angesichts der Höhe der Altschulden, der daraus abzuleitenden Laufzeit der Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Interessen der Bank an der Tilgung der Altschulden hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft verneint, weil die Beklagte im Zeitraum von 2005 bis 2009 einen Teil ihrer Gewinne abgeführt hat, aber nicht (mittelbar) in den Genuss einer anteiligen Tilgung der Altschulden gekommen ist.

Rz. 41

4. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Abführung des Teilgewinns auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei zuerkannt.

Rz. 42

a) Der Gewinnabführungsanspruch ist ein vertraglicher Anspruch, dessen konkreter Inhalt hinsichtlich seiner Entstehung, Fälligkeit und Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für seine Höhe nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2011 - BGH v. 15.3.2011 - II ZR 237/09, BGHZ 189, 261 Rz. 14; OLG Frankfurt AG 2010, 408 Rz. 46; Altmeppen in MünchKomm/AktG, 4. Aufl., § 291 Rz. 148). Die Auslegung des Teilgewinnabführungsvertrags als Individualvereinbarung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urt. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08, ZIP 2009, 2335 Rz. 18; Urt. v. 3.11.2015 - II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rz. 26, jeweils m.w.N.).

Rz. 43

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten nicht Fälligkeitsvoraussetzung des Anspruchs ist, rechtlich nicht zu beanstanden.

Rz. 44

aa) Entgegen der Sicht der Revision hat das Berufungsgericht seine Auslegung nachvollziehbar damit begründet, dass eine Bindung von Ansprüchen eines außenstehenden Dritten auf anteilige Gewinnabführung an die Feststellung des Jahresabschlusses der abführungspflichtigen Gesellschaft den Interessen der Vertragsschließenden nicht entspricht.

Rz. 45

bb) Soweit die Revision beanstandet, die Beklagte hätte die Richtigkeit der von ihr selbst aufgestellten Jahresabschlüsse in Bezug auf die dort ausgewiesenen Jahresüberschüsse bestritten, hat der Senat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

Rz. 46

cc) Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsfehlerfrei einen Anteil von 20 % des jeweils ausgewiesenen Jahresüberschusses zuerkannt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ebenfalls geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch insoweit ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13403842

BGHZ 2020, 13

BB 2019, 2241

BB 2019, 2319

DB 2019, 2123

DB 2019, 7

DStR 2019, 2155

NJW 2019, 3302

NJW 2019, 8

GmbH-StB 2019, 340

EWiR 2019, 649

MittBayNot 2020, 170

NZG 2019, 1149

WM 2019, 1841

ZIP 2019, 1857

ZIP 2019, 73

AG 2019, 828

DNotZ 2020, 210

DZWir 2020, 139

JZ 2019, 1158

JZ 2019, 717

JZ 2019, 819

JZ 2019, 857

MDR 2019, 1320

NJ 2020, 104

NZI 2020, 185

NZI 2020, 39

ZInsO 2019, 2216

GmbHR 2019, 1176

NJW-Spezial 2019, 623

NotBZ 2019, 417

ZNotP 2020, 87

KoR 2019, 519

Konzern 2020, 64

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