rechtskräftig

 

Tenor

I. Der Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens zur Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Aktien der außenstehenden Aktionäre der S. SE auf deren Verlangen gegen eine der Höhe nach zu bestimmende angemessene Abfindung zu erwerben, wird zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf EUR 200.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Antragstellerin hält 1.683 Aktien der S. SE. Am 29.8.2007 schlossen die S. AG als beherrschte und die S. GmbH als beherrschende Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag, durch den die S. AG in den schwedischen Konzern S. eingegliedert wurde. Das Oberlandesgericht München setzte mit Beschluss vom 17.7.2007, Az. 31 Wx 60/06 den von der S. GmbH, deren Alleingesellschafterin die Antragsgegnerin war, zu leistenden Abfindungsbetrag rechtskräftig auf EUR 231,60 je Aktie und den Ausgleich auf EUR 16.20 je Aktie fest.

Am 4.12.2007 erfolgte die Übertragung der Aktien an der S. AG durch die S. GmbH an deren Alleingesellschafterin, die Antragsgegnerin. Am gleichen Tag übertrug die Antragsgegnerin einen Minderheitsanteil an der S. GmbH mit einem Nennwert von EUR 500,–, mithin von 2 % des EUR 25.000,– betragenden Stammkapitals auf ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft, die S. Treasury B.V. mit Sitz in Amsterdam. Ebenfalls am 4.12.2007 wurde die S. GmbH nach dem Umwandlungsgesetz zunächst in die S. B.V. & Co. KG formgewechselt, wobei die Antragsgegnerin deren Komplementärin und die S. Treasury B.V. deren Kommanditistin wurde. Weiterhin war zwischen diesen beiden Gesellschaften vereinbart worden, dass die S. Treasury B.V. aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des Formwechsels aus der Kommanditgesellschaft ausscheiden solle. Die Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 18.12.2007; sodann schied die S. Treasury B.V. aus der Kommanditgesellschaft aus. Bereits am 14.12.2007 hatte die S. GmbH der S. AG mitgeteilt, dass sie an deren Grundkapital nicht mehr beteiligt sei. Gleichzeitig teilte die S. Holding B.V. mit, dass sie nunmehr unmittelbar 96,6 % des Grundkapitals halte.

Die S. AG wandelte sich auf Grundlage eines Umwandlungsplans vom 18.6.2009, dem ihre Hauptversammlung am 7.8.2009 zustimmte, in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) um; die Eintragung der SE in das Handelsregister erfolgte am 18.9.2009. Eine Eintragung des Beherrschungsvertrages in das neue Register der S… SE erfolgte nach der Umwandlung in eine SE nicht.

Bis Dezember 2009 hielt die S. SE mittelbar die Geschäftsanteile der Klasse D an der S. N. A. Holding B.V.. Diesen Geschäftsanteilen waren die niederländischen operativen Beteiligungen des S.-Konzerns zugeordnet. Die Geschäftsanteile der Klasse D wurden von der C. H. B.V. – einer mittelbaren einhundertprozentigen Tochtergesellschaft der S. SE – zum Buchwert von rund EUR 200,2 Mio. an die S. G. H. B.V. veräußert. Der Kaufpreis wurde für die Dauer von 100 Jahren bis zum 31.12.2109 ungesichert gestundet, wobei der Kaufpreisanspruch in ein Darlehen der C. H. B.V. an die Antragsgegnerin mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2109 umgewandelt wurde. Über drei weitere Vereinbarungen sollte sichergestellt werden, dass das wirtschaftliche Eigentum an den operativen niederländischen Beteiligungen bei der S. SE verblieb. Eine Besicherung des Darlehensanspruches erfolgte nicht. Auf der Grundlage des Beherrschungsvertrages erhielt der Vorstand der S. SE seitens der Antragsgegnerin die Weisung, an der Umsetzung dieser Restrukturierungsmaßnahme mitzuwirken. Nach der Verweigerung der Zustimmung des Aufsichtsrates der S. SE wiederholte die Antragsgegnerin die Weisung.

2. Zur Begründung ihres Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Ausscheiden des bisherigen Vertragspartners mit nachfolgendem Ersetzen durch eine niederländische Kapitalgesellschaft erfordere ein neues Abfindungsangebot und damit auch die Durchführung eines Spruchverfahrens. Für die Minderheitsaktionäre sei es ohne Bedeutung, ob die Auswechslung des Vertragspartners und damit des ihnen verpflichteten Schuldners ihrer Ansprüche durch Vertragsänderung oder Gesamtrechtsnachfolge eintrete, weil ihnen nach der Umstrukturierung ein neuer Schuldner gegenüberstehe, ohne über dessen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse informiert worden zu sein. Die mehrstufige Transformation der bis 2007 bestehenden GmbH in eine niederländische Holdinggesellschaft stelle eine gravierende Veränderung der bisherigen Aktionärsstruktur dar. Daher müsse den Aktionären die Möglichkeit eröffnet werden, gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Da die neue Gesellschaft ihren Sitz im Ausland habe, könne der Anspruch auf Zahlung des jährlichen Ausgleichs im Inland nicht gerichtlich durchgesetzt werden; jedenfalls aber bleibe es bei Erschwernissen im Falle der zwangsweisen Durchsetzung gegen eine...

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