Leitsatz (amtlich)

1. Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zum Handelsregister kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 BGB alleine darauf an, dass der Geschäftsführer einer GmbH zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung für die Gesellschaft Vertretungsmacht besitzt.

2. Eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG auf die rückwirkende Aufhebung eines zwischen Gesellschaften mit beschränkten Haftung geschlossenen "anderen Unternehmensvertrags" i.S.v. § 292 AktG scheidet aus, wenn der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkende Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche dies nicht erfordert.

 

Normenkette

FamFG § 382 Abs. 3, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 3 S. 1, § 64; BGB § 130 Abs. 2; AktG §§ 292, 296, 302-303; GmbHG §§ 53-54

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 10.05.2013; Aktenzeichen HRB ...)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Registergericht - Koblenz vom 10.5.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das AG zurückgegeben.

 

Gründe

I. Zwischen der Beteiligten zu 2. und weiteren Gesellschaften (ohne die Beteiligte zu 1) bestand ein sog. "Betriebspachtvertrag" vom 25.3.2010 (Urk. Nr. ... des Notars ...), der zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte unter dem 28.12.2010. Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen die Verpachtung der Rennstrecke des Nürburgrings und angegliederter weiterer Objekte, die zu dem geplanten Gesamtkonzept eines groß angelegten Freizeitparks gehörten, an die Beteiligte zu 2. als alleinige Pächterin zum Betrieb der Anlage. Gemäß § 16 des Vertrages sollte der Pachtzins im Zeitraum vom 1.5.2010 bis 30.4.2011 90 % des Jahresergebnisses des Pächters (...) betragen, im Zeitraum vom 1.5.2011 bis 30.4.2012 ebenfalls 90 % des Jahresergebnisses, mindestens jedoch 5 Millionen Euro. Für die Folgejahre waren differenziertere Pachtzinsvereinbarungen getroffen worden, die jedoch regelmäßig einen Pachtzins in zweistelliger Millionenhöhe bzw. i.H.v. ca. 85 % der jeweiligen Jahresergebnisse vorsahen. Zahlungen in der vereinbarten Höhe wurden von der Beteiligten zu 2. jedenfalls weder im Geschäftsjahr Mai 2011/April 2012 noch im Geschäftsjahr Mai 2012/April 2013 gezahlt. Über die Zahlungsverpflichtung besteht zwischen den Parteien des Pachtvertrages Streit.

Im Nachgang zu diesem Betriebspachtvertrag schlossen die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens einen weiteren Betriebspachtvertrag vom 13./14.12.2010 (Urk. Nr. ... des Notars ...), der zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte unter dem 24.11.2011. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beteiligten zu 1 ist ein terminalgestütztes Kartenzahlungssystem für verschiedene Waren- und Dienstleistungen auf dem Nürburgring. Gemäß § 15 des Vertrages sollte der Pachtzins für das Pachtjahr 2010 500.000 EUR betragen und für die Pachtjahre 2011 und 2012 jeweils 1.000.000 EUR. Für die Folgejahre waren in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Tilgung von Gesellschafterdarlehen der Beteiligten zu 1) differenziertere Pachtzinsvereinbarungen getroffen worden, die einen Pachtzins i.H.v. ca. 85 % bis 100 der jeweils vereinnahmten Kartenguthaben vorsahen.

In § 18 Abs. 1 des Betriebspachtvertrages vom 13./14.12.2010 heißt es:

"Der Pachtvertrag ... endet automatisch mit der Beendigung des Betriebspachtvertrages vom 25.3.2010, Ur.Nr. ... für 2010 des Notars ..."

Durch Beschluss des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 1.11.2012 (Az. ...) wurde über das Vermögen der verpachtenden Gesellschaften in dem Vertrag vom 25.3.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beteiligte zu 1) löste sich durch Gesellschaftsbeschluss vom 19.12.2012 zum 31.12.2012 auf und bestellte einen von ihrem Geschäftsführer personenverschiedenen Liquidator.

Mit Urkunde vom 27.11.2012 (UrkR.Nr. ... des Notars ...) schlossen die Vertragsparteien der Betriebspachtverträge, einen Vergleichsvertrag, durch den eine Reihe zwischen den Vertragsparteien bestehender Differenzen beseitigt werden sollten. Insbesondere wurde laut Teil A Ziff. 17. des Vertrages der Betriebspachtvertrag vom 13./14.12.2010 rückwirkend mit Wirkung zum 31.10.2012, 24 Uhr einvernehmlich beendet.

Mit vom Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) unterzeichneter Anmeldung vom 27.11.2012 (UrkR.Nr. ... des Notars ...) wurde die Beendigung des Betriebspachtvertrages zum 31.10.2012 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Diese Anmeldung ging beim Registergericht am 30.1.2013 ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des AG - Registergericht - Koblenz die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, eine rückwirkende Vertragsaufhebung sei nicht möglich. Dies verstoße gegen die im GmbH-Konzernrecht entsprechend anwendbare Vorschrift des § 296 Abs. 1 AktG. Im Übrigen sei die Anmeldung bereits deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihres...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge