Leitsatz (amtlich)

Ein Vertrag, mit dem sich eine GmbH im Rahmen einer Austauschbeziehung verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns an ein anderes Unternehmen abzuführen, bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung in das Handelsregister. Der Vertrag ist auch nicht eintragungsfähig.

 

Normenkette

AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 05.09.2002; Aktenzeichen 17 HK T 12282/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 5.9.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Betroffene meldete mit Schreiben vom 2.5.2002 einen Rahmenvertrag vom 12.12.2001, geschlossen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Vertrag hat u.a. folgenden Inhalt:

a) Die KfW gewährt der Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen ein nachrangiges Darlehen im Betrag von 10 Mio. bis 15 Mio. Euro sowie ein nachrangiges Liquiditätsdarlehen von 5 Mio. bis 7,5 Mio. Euro.

b) Neben bedungenen Zinsen sind an die KfW als Risikoprovision 99 % der kumulierten Jahresüberschüsse der Betroffenen abzüglich der kumulierten Jahresfehlbeträge abzuführen.

c) Des Weiteren werden der KfW bestimmte Rechte eingeräumt. Unter anderem bedarf jedwede Änderung im Kreis der Gesellschafter oder der Satzung der Betroffenen der vorherigen Zustimmung der KfW. Gleiches gilt für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer. Zudem ist ein Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte festgelegt, zu deren Vornahme die Betroffene der Zustimmung der KfW bedürfen soll.

Das AG – Registergericht – wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 24.6.2002 zurück. Es gebe weder eine gesetzliche Vorschrift noch ein obergerichtliches Urteil, wonach Teilgewinnabführungsverträge bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in das Handelsregister einzutragen wären. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das LG mit Beschluss vom 5.9.2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Nach der Rspr. des BGH sei ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in das Handelsregister einzutragen, auch wenn hierfür keine gesetzlichen Vorschriften bestünden. Unbeschadet dessen seien nicht alle Unternehmensverträge eintragungspflichtig, die in irgendeiner Form Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsklauseln enthielten.

Der vorliegende Fall sei mit dem vom BGH entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Der hier abgeschlossene Rahmenvertrag, der noch dazu unter einer noch offenen Bedingung stehe, könne nicht in der Form „auseinandergezogen” werden, dass einzelne Klauseln in das Handelsregister eingetragen würden. Die Eintragung dieser Klauseln und der Zustimmung der Gesellschafter hierzu würde die Beteiligungsverhältnisse und die Machtverhältnisse zwischen den Vertragspartnern lediglich verzerrt und unvollständig darstellen. Dies aber widerspreche dem Erfordernis der Klarheit des Handelsregisters. Zudem regle der Rahmenvertrag nicht das Verhältnis zwischen Gesellschaften eines Konzerns, sondern das Verhältnis zwischen Gesellschaftern und einem außerhalb des Konzerns stehenden Kreditgeber. Der Vertrag sei deshalb eher mit einem – nicht eintragungsfähigen – Globalzessionsvertrag als mit einem Gewinnabführungsvertrag innerhalb eines Konzerns vergleichbar.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 504 m.w.N.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 125 FGG Rz. 9). Das GmbHG ordnet die Eintragung von Unternehmensverträgen, die von einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossen werden, weder an noch lässt es sie ausdrücklich zu. Unbeschadet dessen wird ein von einer solchen Gesellschaft abgeschlossener Unternehmensvertrag, in dem sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten ist, nur als wirksam angesehen, wenn eine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt ist (BGH v. 24.10.1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 = MDR 1989, 234 = GmbHR 1989, 25 = AG 1989, 91 = NJW 1989, 295 „Supermarkt”; v. 11.11.1991 – II ZR 287/90, BGHZ 116, 37 = MDR 1992, 138 = GmbHR 1992, 34 = AG 1992, 83; OLG Zweibrücken v. 2.12.1998 – 3 W 174/98, OLGReport Zweibrücken 1999, 159 = AG 1999, 328). Inhalt und Wirkungen des Vertrages gebieten hier nach Auffassung der Rspr. eine entspr. Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhalte...

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