Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Aktenzeichen 1 HKO 9/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2019; Aktenzeichen II ZR 175/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22.01.2015, Az. 1 HK O 9/14, wird zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22.01.2015, Az. 1 HK O 9/14, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.972,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2012 und weitere 17.021,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Wirkungen einer Erklärung vom 05.10.1992 (Anlage B1, Blatt 94 der Akte), mit der sich die Beklagte - noch in ihrer damaligen Rechtsform als GmbH - nach dem Wortlaut verpflichtete, ihren Jahresüberschuss in Höhe von bis zu ...% an die Klägerin abzuführen. Die Klägerin macht auf der Grundlage dieser Vereinbarung streitgegenständlich nunmehr Zahlungsansprüche für die Jahre 2010 und 2011 geltend. Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich nicht um eine wirksame Vereinbarung, jedenfalls sei eine etwa doch wirksam getroffene Vereinbarung durch Kündigung beendet worden; außerdem sei der Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt worden.

Am 05.10.1992/23.07.1993 schloss die Klägerin mit der D ...Bank die in Anlage B 7 (Blatt 194 bis 204 der Akte) vorgelegte Rangrücktrittsvereinbarung.

Hintergrund war die Umstrukturierung der ehemaligen LPG U .... Die Rangrücktrittsvereinbarung diente der Regelung der aus dem Betrieb dieser LPG herrührenden Altschulden. Die Klägerin entstand ursprünglich aufgrund einer von den Mitgliedern der LPG "U ..." am 18.06.1991 beschlossenen Umwandlung und wurde am 09.12.1992 in das Handelsregister eingetragen. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 24.01.2002 (Az.: 6 W 627/01) erklärte das Thüringer Oberlandesgericht die formwechselnde Umwandlung der LPG für rechtsunwirksam. Infolgedessen wurde die LPG "U ..." als LPG i.L. erneut in das LPG-Register eingetragen. Die "steckengebliebene Sachgründung" wurde sodann durch notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag vom 26.08.2002 nachgeholt, der zwischen dem Liquidator und der Klägerin abgeschlossen wurde. In diesem Rahmen übertrug die LPG i.L. alle Aktiva und Passiva auf die Klägerin. Eine Mitgliederversammlung der LPG i.L. wurde nicht durchgeführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 07.06.2005 wurde die Löschung der LPG aus dem LPG-Register verfügt. Mit der D ...Bank schloss die Klägerin im Anschluss an den Unternehmenskaufvertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine am 05.10.1992/23.07.1993 zwischen den Beteiligten abgeschlossene Rangrücktrittsvereinbarung unter dem 22.01.2004/19.03.2004/15.07.2004 einen Schuldübernahmevertrag ab. In der Abrede erneuerten die Beteiligten die ursprünglich getroffene Rangrücktrittsvereinbarung. Nach Nr. 5 des Schuldübernahmevertrages wurde dieser Bestandteil der im Jahre 1992/93 abgeschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung. Ferner sollte der Schuldübernahmevertrag gegenstandslos sein, wenn der Unternehmenskaufvertrag vom 26.08.2002 unwirksam ist. Am 05.10.1992 unterschrieb der Geschäftsführer der Beklagten die in Anlage B1 (Blatt 94 der Akte) vorgelegte "Anlage zur Rangrücktrittserklärung", mit der sich die Beklagte verpflichtete, der Verpflichtung zur Gewinnabführung, die sich aus der zwischen der Klägerin und der D ...Bank abgeschlossenen Rangrücktrittsvereinbarung ergab, in der näher beschriebenen Weise beizutreten. Im Handelsregister der Beklagten wurde kein Teilgewinnabführungsvertrag eingetragen. Am 12.01.1994 stimmte die Gesellschafterversammlung der Beklagten der Erklärung als Anlage zur Rangrücktrittsvereinbarung zu (Anlagenkonvolut B 3, Blatt 97 bis 109 der Akte).

Am 27.02.1997 schlossen die Parteien eine ihre Zusammenarbeit regelnde Vereinbarung (Anlage K 1, Blatt 610 bis 612 d. A.).

Die Beklagte kündigte die Erklärung vom 05.10.1992 mit Schreiben vom 03.03.2005 (Zugang am 05.03.2005) und mit Schreiben vom 13.12.2010 (Zugang am 15.12.2010). Die Klage der hiesigen Beklagten - noch in ihrer Rechtsform als GmbH - auf Feststellung der Beendigung der Beitrittserklärung vom zur Rangrücktrittserklärung vom 05.10.1992 und des Vertrages vom 27.02.1997 wurde durch das Landgericht Mühlhausen mit Urteil vom 20.9.2013 (Az. 6 O 1...

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