Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsansprüche der Aktionäre

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.07.2008)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Kläger wird auf die Berufung der Beklagten das am 25.7.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben in erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1. zu 60 %, der Kläger zu 2. zu 25 % und die Klägerin zu 3. zu 15 % zu tragen, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger waren Aktionäre der ... AG, deren Hauptaktionärin die Beklagte ist. Das Geschäftsjahr der ... AG dauert vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres.

Zwischen der ... AG und der Beklagten als herrschendem Unternehmen wurde im Jahre 2004 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen (im Folgenden kurz: BGV), wegen dessen inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 9 bis 12 d.A. ebenso Bezug genommen wird wie auf weitere im Folgenden bezeichnete Unterlagen, dem die Hauptversammlung der ... AG (der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält insoweit S. 3 oben die offensichtliche Unrichtigkeit: der Beklagten) am 8.6.2004 zustimmte und der am 9.6.2004 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BGV schuldet die Beklagte eine Ausgleichszahlung (nach Körperschaftssteuerbelastung) i.H.v. 3,83 EUR je Vorzugsaktie, gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 BGV ist der Ausgleich jeweils am Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung der ... AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BGV vermindert sich der Ausgleich für das Geschäftsjahr zeitanteilig, falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der ... AG endet oder der Ausgleich für ein weniger als 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr zu leisten ist.

Ein Spruchverfahren zur Frage der Angemessenheit des vereinbarten Ausgleichs und der Abfindung ist beim LG Frankfurt/M. (Az. 3/05 O 74/04) anhängig.

Über die gegen den zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklagen ist eine gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen, der entsprechende Rechtsstreit ist vielmehr ausgesetzt worden, nachdem in der Hauptversammlung der ... AG vom 13./14.12.2005 zur Zustimmung zu dem BGV zu TOP 3 ein Bestätigungsbeschluss und zu TOP 2 auf Verlangen der Hauptaktionärin gem. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ein Squeeze-out gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 80,37 EUR je Stückaktie (nachfolgend Übertragungsbeschluss) beschlossen worden war.

Während ein erstes Freigabeverfahren hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses erfolglos war (OLG Frankfurt vom 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357-359), ist mit Senatsbeschluss vom 5.11.2007 (5 W 22/07, AG 2008, 167-172) die Freigabe erteilt worden, nachdem in der Hauptversammlung der ... AG vom 27.2.2007 zu TOP 5 ein Bestätigungsbeschluss u.a. hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2, der Hauptversammlung vom 13./14.12.2005 gefasst worden war. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 12.11.2007 in das Handelsregister eingetragen und am Folgetag in den elektronischen Registerveröffentlichungen bekannt gemacht.

Bei Übergang der Aktien auf die Beklagte hielten der Kläger zu 1) 7.100, der Kläger zu 2) 300 und die Klägerin zu 3) 800 Vorzugsaktien der ... AG.

Auf der ordentlichen Hauptversammlung der ... AG vom 23.1.2008 wurden Bestätigungsbeschlüsse zu den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 27.2.2007 zu TOP 2 bis 10 gefasst.

Mit der Klage haben die Kläger Ausgleichsansprüche für 492 Tage (1.7.2006 bis 12.11.2007 i.H.v. 37.133 EUR (Kläger zu 1)), 15.690 EUR (Kläger zu 2)) und 9.414 EUR (Klägerin zu 3)) jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2007 geltend gemacht

Sie haben die Ansicht vertreten, ihnen stehe der Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 und anteilig gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 BGV für das folgende Geschäftsjahr bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre zu; der Ausgleichsanspruch werde mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig, die vertragliche Vereinbarung über die Fälligkeit jeweils am Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr sei unwirksam, der anteilige Anspruch bis zur Eintragung des Ausschlusses sei ab diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden.

Die Kläger haben behauptet, während des gesamten Wirtschaftsjahres 2006, 2007 und danach bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses Aktionäre der ... AG gewesen zu sein.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläge...

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