Rz. 1

 

Ausgangsfall

Erblasser Max Meier (E) verstarb 2023. Er war verheiratet mit Magda (F) und hinterlässt zwei erwachsene Kinder, Daniel (K1) und Anna (K2). Er hatte keinen Ehevertrag geschlossen und hinterlässt kein Testament.

Den Eheleuten gehörte gemeinsam je zu 1/2 das selbst bewohnte Einfamilienhaus in Berlin (EFH, Wert des hälftigen Anteils von E 390 TEUR). Außerdem gehört zum Nachlass des E

eine von K2 bewohnte Eigentumswohnung in München (ETW, Wert 200 TEUR),
ein Mehrfamilienhaus in Dresden (MFH, Wert 500 TEUR)
Bar- und Depotvermögen (BDV, Wert 150 TEUR) sowie
Hausrat und Kleidung (HRK, Wert 10 TEUR)
Summe 1,2 Mio EUR

K1 lebt in Hamburg (siehe dazu weiter Rdn 10).

Fragen:

1. Eine Woche nach der Beerdigung meldet sich bei F die B-Bank. E hatte dort ein Darlehen über 25 TEUR abgeschlossen, das am Todestag noch mit 20 TEUR valutierte und nun fällig ist. Geraten F, K1 oder K2 mit der Rückzahlung in Verzug, wenn auf die Mahnung der Bank nach Fälligkeit nicht gezahlt wird? Wie können F, K1 und K2 eine Vollstreckung der Bank in den Nachlass verhindern? (siehe dazu weiter Rdn 55)
2. Kurz vor seinem Tode hatte E im EFH ein Gäste-Bad einbauen lassen. Bei der Auswahl der Ausstattung ließ er sich in erster Linie von Zweckmäßigkeitserwägungen und dem Preis leiten und wählte einfache Objekte aus. F ließ nunmehr ohne Rücksprache mit K1 oder K2 die Sanitär-Objekte gegen neue Designerobjekte austauschen, die ihrem Geschmack entsprechen. Die neuen Objekte haben inklusive Einbau 23.997 EUR gekostet. Wer muss die Aufwendungen bezahlen? (siehe dazu weiter Rdn 80).
3. F möchte das von ihr bewohnte EFH renovieren lassen. Hat sie K1 und K2 um "Erlaubnis zu fragen"? (siehe dazu weiter Rdn 83)
4. K1 möchte eine Wohnung in dem MFH in Dresden an seine Tochter zur Hälfte des ortsüblichen Mietzinses vermieten. F ist einverstanden. K2 hingegen möchte, dass die Wohnung zum üblichen Mietzins vermietet wird. Ist K1 auf die Zustimmung von K2 angewiesen? (siehe dazu weiter Rdn 91)
5. F verkauft aus dem Depot des E Aktien der X-AG im Wert von 50 TEUR. Sie hatte im Fernsehen gehört, dass die Aktien zum Verkauf empfohlen werden. K1 und K2 konnte sie an diesem Tag nicht erreichen. Tatsächlich steigt die Aktie der X-AG jedoch in den folgenden Tagen um 25 Prozent und hält diesen Wert. Wer könnte etwaige Ansprüche gegen F geltend machen? Hat sie die Differenz zu ersetzen? (siehe dazu weiter Rdn 114)
6. In der von K2 bewohnten ETW ist ein Wasserrohrbruch. Sie beauftragt ohne Rücksprache mit F und K1 ein Sanitärunternehmen mit der Beseitigung der Schäden und lässt bei der Gelegenheit auch gleich ein zusätzliches Gäste-Bad für die Besuche von F und K1 einbauen. Haben K1 und F die Kosten hierfür sogleich zu erstatten? (siehe dazu weiter Rdn 120, 123)
7. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist auch über ein Jahr nach dem Tod des E nicht wesentlich vorangekommen. K1 verlangt deswegen, dass 1/4 der bisherigen Mieterträge des MFH an ihn direkt ausgezahlt werden. Außerdem sollen künftig die laufenden Mietüberschüsse monatlich an ihn überwiesen werden. Hat er darauf einen Anspruch? (Rdn 127, 131)
8. K2 ist sich nicht sicher, ob und ggf. in welcher Höhe sie Miete für die ETW bezahlen muss. Welche Pflichten hat sie? (siehe dazu weiter Rdn 132)
9. Hat F künftig an K1 und K2 etwas zu zahlen, wenn sie weiter in dem EFH wohnt? Dürfen K1 und K2 verlangen, in das EFH einzuziehen? (siehe dazu weiter Rdn 141)
10. Durch einen Sturm wird das Dach des MFH beschädigt. Die Wohngebäudeversicherung erstattet auf das Konto der F den entstandenen Schaden i.H.v. 23.997 EUR. Hat F das Geld an die Erbengemeinschaft weiterzuleiten? (siehe dazu weiter Rdn 155)
11. K2 möchte von F und K1 die ETW in München "vorab zum Verkehrswert kaufen". Kann sie dies erzwingen? (siehe dazu weiter Rdn 204)
12. E und F wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für 2022 ergibt sich eine Einkommensteuererstattung der Eheleute i.H.v. 15 TEUR. F hatte keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Wie ist die Erstattung i.R.d. Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen? (siehe dazu weiter Rdn 264)
13. Abwandlung vom Ausgangsfall: Erben des E sind F, K1 und K2 mit einer Quote von jeweils 1/3. K1 hatte von E 100 TEUR für die Einrichtung seines Tattoo-Studios erhalten. Wieviel erhält S bei der Auseinandersetzung des Nachlasses? (siehe dazu weiter Rdn 279)
14. Wie ist die Frage 13 zu beantworten, wenn K1 statt der 100 TEUR für sein Tattoo-Studio 900T EUR für die Einrichtung seiner Zahnarztpraxis erhalten hätte? (siehe dazu weiter Rdn 280)
 

Rz. 2

In der Praxis ist eine Mehrheit von Erben die Regel, der Alleinerbe die Ausnahme. Dies gilt umso mehr, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Gehört mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und gibt es keine ausdrückliche Nutzungsregelung, führt dies zu Spannungen. Das war schon zu Kindertagen so, wenn Geschwister sich über gemeinsames Spielzeug gestritten haben. Ganz ähnliche Konflikte werden von Miterben untereinander ausge...

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