Rz. 91

Die Beurteilung ob eine Maßnahme ein Fall der "ordnungsmäßigen" Verwaltung ist, bleibt stets einzelfallabhängig. Fraglich ist es bspw., ob man den Abschluss von Mietverträgen als einen Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung ansehen kann. Dies lässt sich nicht generell beantworten: Die Vermietung von Nachlassgegenständen ist fraglos eine Maßnahme der Verwaltung[241] und auf den ersten Blick erscheint es auch dem Interesse der Miterben zu dienen, wenn die Nachlassgegenstände Früchte abwerfen oder wenigstens eine Verschlechterung des Nachlassgegenstandes vermieden wird.[242] Hier muss aber stets eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden, generelle Aussagen lassen sich nicht treffen: Wird eine zu geringe Miete vereinbart, oder ist ein Leerstand für eine Veräußerung der Immobilie dienlich,[243] so wird die (Neu-)Vermietung nicht dem Interesse aller Miterben dienen. Dieses Beispiel zeigt, dass sich in diesem Bereich generelle Aussagen verbieten: Der Einzelfall muss – freilich unter Berücksichtigung der bisher von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze – stets individuell gewürdigt werden. Allgemein stets verbindliche Aussagen werden sich nur selten treffen lassen.[244]

 

Beispiel (Lösung Frage 4 – Rdn 1)

Die Vermietung an die Tochter des K1 ist eine Verwaltungsmaßnahme. Da sie lediglich die Hälfte des ortsüblichen Mietzinses zahlen soll, wird dies jedoch wohl nicht im Interesse der Miterben liegen. K1 benötigt daher in diesem Fall die Zustimmung von K2 und F.

[241] BGH BGHZ 56, 47, 50 = NJW 1971, 1265.
[242] Vgl. hierzu beispielsweise: OLG München, Beschl. vom 6.10.2010 – 7 U 3661/10 (Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO), zit. nach juris, Rn 4 sowie Beschl. vom 23.11.2010 – 7 U 3661/10 (Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO), zit. nach juris, Rn 3.
[243] Leerstand kann beispielsweise günstiger sein, wenn die Teilungsversteigerung bereits betrieben wird und anzunehmen ist, dass ein unvermietetes Grundstück sich besser veräußern lässt, KG, Urt. v. 7.1.2002 – 8 U 7969/00, juris, Rn 9.
[244] So auch BGH, Beschl. vom 26.4.2010 – II ZR 159/09, zu § 745 Abs. 1 BGB, juris, Rn 4: "Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist einer abstrakt-generellen Klärung nicht zugänglich."

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