Rz. 279

§ 2055 BGB regelt den Normalfall der Ausgleichung.

Die Berechnung der Ausgleichung erfolgt nach § 2055 BGB in vier Berechnungsschritten:[550]

1. Ermittlung des Nettonachlasses
2. Ermittlung des ausgleichsrelevanten Nettonachlasses
3. Addition (ausschließlich) der ausgleichspflichtigen Zuwendungen (ausschließlich) zum ausgleichsrelevanten Nettonachlass (mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung), § 2055 Abs. 1 S. 2 BGB
4. Subtraktion der erhaltenen eigenen Zuwendung bei jedem ausgleichsverpflichteten Abkömmling, § 2055 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB.
 

Beispiel (Lösung Frage 13 – Rdn 1)

Schritt 1: Der Erbanteil von F, K1 und K2 beträgt jeweils 400 TEUR (1/3 von 1,2 Mio EUR).

Schritt 2: An der Ausgleichung beteiligt sind ausschließlich K1 und K2, § 2050 BGB. Ausgleichungsrelevanter NL sind somit 800 TEUR (je 400 TEUR von K1 und K2).

Schritt 3: Die Ausstattung an K1 in Höhe 100 TEUR (ausgleichungspflichtig gem. § 2050 Abs. 1 BGB) ist zu addieren, § 2055 Abs. 2 S. 2 BGB, so dass sich ein ausgleichsrelevanter Nettonachlass von 900 TEUR ergibt. Hiervon entfallen auf K1 und K2 jeweils 1/2 (beachte die geänderten Quoten, da F nicht an der Ausgleichung beteiligt ist), mithin 450 TEUR.

Schritt 4: Für K1 gilt nun § 2055 S. 1 BGB. Er muss sich daher den Wert seiner Ausstattung auf seinen Erbteil anrechnen lassen, so dass für ihn ein Anteil von 450 TEUR – 100 TEUR = 350 TEUR verbleibt. K2 erhält 450 TEUR.

Kontrolle: Die Summe beider Anteile (350 TEUR + 450 TEUR) beträgt 800 TEUR und entspricht dem tatsächlich vorhandenen ausgleichsrelevanten Nettonachlass (s. Schritt 2).

 

Rz. 280

Die Ausgleichung nach §§ 2050 ff BGB erfolgt nicht durch tatsächliches Zurückbringen oder -zahlen der erhaltenen Zuwendungen (dies wäre eine Realkollation oder Naturalausgleichung), sondern (lediglich) durch Berechnung im Rahmen der Auseinandersetzung (Idealkollation). Der Erbe, der mehr Zuwendungen lebzeitig erhalten hat als er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, muss diesen Mehrempfang nicht herausgeben, § 2056 S. 1 BGB.

 

Beispiel (Lösung Frage 14 – Rdn 1)

Schritt 1 und 2 entsprechen der vorstehenden Berechnung zu Frage 13.

Schritt 3: Die Ausstattung an K1 in Höhe 900 TEUR (ausgleichungspflichtig gem. § 2050 Abs. 1 BGB) ist zu addieren, § 2055 Abs. 2 S. 2 BGB, so dass sich ein ausgleichsrelevanter Nettonachlass von 1,7 Mio EUR ergibt. Hiervon entfallen auf K1 und K2 jeweils 1/2 (beachte die geänderten Quoten, da F nicht an der Ausgleichung beteiligt ist), mithin 850 TEUR.

Schritt 4: Nach § 2055 S. 1 BGB muss K1 sich den Wert seiner Ausstattung auf seinen Erbteil anrechnen lassen, also 850 TEUR – 950 TEUR = -50 TEUR. Den Mehrempfang in Höhe von 50 TEUR muss er nicht herausgeben, § 2056 S. 1 BGB.

Wären weitere Abkömmlinge an der Ausgleichung beteiligt, so würde K1 nunmehr bei der weiteren Berechnung ausscheiden und sein Anteil am Nachlass sowie seine erhaltene Zuwendung nicht mehr berücksichtigt werden, § 2056 S. 2 BGB.

[550] Rißmann/Lenz-Brendel, Die Erbengemeinschaft, § 7 Rn 55 ff.; BeckOGK/Rißmann, BGB § 2055 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge