Rz. 54

Die Haftung der Miterben richtet sich zunächst nach den allg. Bestimmungen der §§ 1967–2017 BGB. Jeder Miterbe hat daher auch dieselben Möglichkeiten wie der Alleinerbe, die Haftung zu beschränken. Diese Vorschriften werden ergänzt durch §§ 2062, 2063 BGB: Nach § 2062 BGB kann die Anordnung der Nachlassverwaltung von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden. Nach § 2063 Abs. 1 BGB kommt die Inventarerrichtung grundsätzlich allen Erben zustatten. Gem. § 2063 Abs. 2 BGB kann sich ein Miterbe gegenüber den anderen Miterben auch dann auf eine Haftungsbeschränkung berufen, wenn er im Übrigen bereits unbeschränkt haftet.

 

Rz. 55

 

Praxishinweis (Lösung Frage 1 – Rdn 1)

Die Erbengemeinschaft kann – ebenso wie der Alleinerbe – die Drei-Monats-Einrede gem. § 2014 BGB erheben und ggf. mit einer Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (zunächst) abwehren. Nach h.M. hat die Einrede jedoch lediglich prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkung jedoch keine materiell rechtliche.[143] Daher geraten die Erben trotz der Drei-Monats-Einrede mit der Leistung in Verzug.

 

Rz. 56

Daneben gibt es für die Erbengemeinschaft die besonderen Vorschriften der §§ 20582061 BGB, die den Besonderheiten der Erbengemeinschaft Rechnung tragen. Von den allg. Vorschriften zur Haftungsbegrenzung werden nachfolgend zwei ebenso praxisrelevante wie häufig übersehene besonders erläutert.

[143] Damrau/Tanck/Gottwald, Erbrecht, § 2014 Rn 8.

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