Rz. 125

Der Verweis auf § 743 BGB regelt die Verteilung der Früchte der Erbengemeinschaft. Hierunter sind sowohl die "Früchte" i.S.v. § 99 BGB als auch die "Nutzungen" i.S.v. § 100 BGB zu verstehen.[326] Früchte von Nachlassgegenständen sind zunächst Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Die Regelung, dass jedem Miterben ein "Anteil" der Früchte "gebührt", sagt somit ausschließlich etwas über die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen. Die Voraussetzungen der Nutzungen werden jedoch durch die Entscheidung der Erbengemeinschaft geregelt.[327] § 2038 Abs. 1 BGB ist eine Regelung für das Innen- nicht für das Außenverhältnis der Erbengemeinschaft. Wurde bspw. ein Nachlassgegenstand vermietet, so hat nicht etwa jeder Miterbe nun nach § 2038 Abs. 1 BGB gegen den Mieter einen eigenen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses entsprechend seiner Erbquote.[328] Der Anspruch des Miterben auf seinen Anteil an den Früchten und Nutzungen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden, § 745 Abs. 3 S. 2 BGB.

 

Rz. 126

Die Teilung der Früchte unter den Miterben erfolgt gem. § 2038 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[329] Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) steht bei jedem Miterben lediglich seine Erbquote am Nachlass fest. Der konkrete Auszahlungsanspruch eines Miterben ergibt sich jedoch erst im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wenn die Schulden der Erbengemeinschaft getilgt und Ausgleichsansprüche der Miterben berücksichtigt worden sind. Aus diesem Grund verschiebt § 2038 Abs. 2 S. 2 BGB die Verteilung der Früchte bis zur Auseinandersetzung. So haben bspw. Mieteinnahmen bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ebenso wie Zinserträge und Einkünfte eines Handelsgeschäftes u.Ä. beim Nachlass zu verbleiben und kein Miterbe hat einen Anspruch auf eine (Vorschuss-/Abschlags-)Zahlung.[330] Die Miterben können sich nur einvernehmlich (nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss) hierüber hinwegsetzen, § 745 Abs. 3 S. 2 BGB.[331] Ist ein derartiger Beschluss gefasst worden, so kann er daher auch nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden. Einigen sich die Miterben abweichend von §§ 2038 Abs. 2, 743 BGB, dass lediglich ein Miterbe das Recht hat, die Früchte zu ziehen, so wird dieser Miterbe Träger der Rechte und Pflichten aus abgeschlossenen Mietverträgen: Er – und nicht die Erbengemeinschaft – muss die erzielten Erträge aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 EStG versteuern.[332]

 

Rz. 127

 

Beispiel (Lösung Frage 7 – Rdn 1)

K1 kann ohne Zustimmung von F und K2 keine vorgezogene Verteilung der Mieterträge verlangen – weder für die Vergangenheit noch künftig (siehe auch noch unten Rdn 128).

[326] BGH NJW 1966, 1707, 1708.
[327] MüKo/Schmidt, § 743 Rn 4.
[328] MüKo/Schmidt, § 743 Rn 5.
[329] Ausnahme gem. § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB; siehe unten Rdn 128.
[330] HansOLG Hamburg, MDR 1965, 665.
[331] HansOLG Hamburg MDR 1965, 665.
[332] BFH, Beschl. vom 5.8.2004, – IX B 60/04, juris, LS und Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge