Rz. 121

Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung.[320] Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich,[321] so ist zunächst zu prüfen, ob (wenigstens) die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vorgelegen haben.

 

Rz. 122

Nach einer Entscheidung des BGH[322] kann der handelnde Miterbe bei Überschreitung des Notverwaltungsrechts Aufwendungsersatz über die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Diese Entscheidung übersieht, dass die Notverwaltung auch ein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung sein muss,[323] und die Miterben dann zur Mitwirkung verpflichtet sind. Mitwirkung ist jedoch nicht lediglich i.S. einer Einwilligung, also der vorhergehenden Zustimmung (§ 183 Abs. 1 S. 1 BGB) zu verstehen. Hat ein Miterbe – zunächst auf eigenes Risiko – für die Erbengemeinschaft gehandelt, so kommt auch eine Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) in Betracht.[324] Liegen die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, so sind die Miterben bei Überschreitung des Notverwaltungsrechts über § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB verpflichtet, mitzuwirken und ggf. dementsprechend auch zu verurteilen. Für die Folgen der Überschreitung seines Verwaltungsrechts hat der Miterbe selbst einzustehen.[325] Hinsichtlich des Aufwendungsersatzs des handelnden Miterben bedarf es keines Rückgriffs auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag: Der Maßstab der Prüfung ist und bleibt § 2038 BGB.

 

Rz. 123

 

Beispiel (Lösung Frage 6/Teil 2 – Rdn 1)

Mit den Kosten für den Einbau des Gäste-Bades sieht es anders aus als mit denen für die Beseitigung des Wasserrohrbruches: Hier liegt keine Verwaltung des Nachlasses vor. Solange F und K1 diese "Luxusaufwendung" nicht genehmigen, handelt es sich um das "Privatvergnügen" der K2, für das sie von der Erbengemeinschaft keinen Ersatz verlangen kann.

[320] Siehe oben Rdn 105.
[321] Siehe oben Rdn 95.
[323] BGHZ 6, 76, LS 2 sowie S. 81.
[324] Siehe oben Rdn 103.
[325] BGHZ 6, 76, 85.

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