Rz. 70

Auch das Auskunftsverfahren ist als Unterhaltsverfahren ein Familienstreitverfahren (§ 112 Nr. 1 FamFG), bei denen die wesentlichen Regelungen der ZPO gelten (§ 113 FamFG).

Auch der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch zwischen unterhaltspflichtigen Eltern zur Ermittlung ihrer Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG.[109]

 

Rz. 71

Es besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 38 FamFG), gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 58 FamFG gegeben ist. Diese ist bei dem Gericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 64 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 72

Der Wert eines Auskunftsanspruches ist mit 1//10 bis 1//4 des geschätzten Leistungsanspruches zu bestimmen;[110] vereinzelt wurde auch der Verfahrenswert auf 1//5 des Jahreswertes der erstrebten Unterhaltsforderung festgesetzt.[111] Maßgeblich für den Verfahrenswert ist der erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.[112] Dabei werden zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft regelmäßig die Stundensätze angesetzt, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde,[113] wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet,[114] also zurzeit 4,00 EUR (§ 20 JVEG. Im Übrigen ist der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen mit maximal 17 EUR pro Stunde zu bewerten (§ 22 JVEG). Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsanwalt ist, die geforderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit bezieht.[115]

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sachkundige Hilfspersonen hinzugezogen werden müssen, weil der Schuldner allein keine sachgerechte Auskunft erteilen kann oder wenn die Verpflichtung zur Belegvorlage hohe Kopierkosten verursacht.[116] Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können folglich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist.[117]

Dann muss der Verpflichtete aber konkret darlegen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter (wirtschaftlicher) Nachteil droht. Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen vor dem Auskunft Begehrenden geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden.[118]

Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten.[119]

 

Rz. 73

 

Praxistipp:

Der BGH hat nicht beanstandet, dass der Aufwand für die Zusammenstellung und die Vorlage von Unterlagen sowie der darauf aufbauenden Auskunft auf unter 600 EUR geschätzt wurde.[120]
Aus der Verpflichtung zur Auskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots kann kein erhöhter Kostenaufwand hergeleitet werden, da die entsprechenden Bankmitteilungen in aller Regel kostenfrei sind.[121]
Gerichtliche Auskunftsverfahren sind daher für den Verfahrensbevollmächtigten alles andere als gebührenrechtlich attraktiv, aber vielfach unvermeidlich.
Die Bedeutung eines außergerichtlichen Auskunftsverlangens für den Verzug darf keinesfalls unterschätzt werden (dazu siehe § 22 Rdn 32).
[110] BGH v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11, FamRZ 2011, 1929; BGH v. 28.9.2011 – IV ZR 250/10, FamRZ 2012, 299; BGH v. 20.2.2008 – IV ZB 14/07, juris Rn 14, NJW-RR 2008, 889; BGH v. 25.1.2006 – IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 619; BGH v. 31.3.1993 – XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189; BGH v. 19.5.1982 – IVb ZB 80/82, FamRZ 1982, 787, 788; OLG Naumburg v. 28.6.2006 – 3 WF 100/06, ZFE 2007, 275.
[111] OLG Zweibrücken v. 21.10.2010 – 6 UF 77/10, FamRZ 2011, 1066; OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.1.2017 – UF 87/16.
[112] BGH, Beschl. v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, FuR 2020, 663 = FamRZ 2020, 1572; vgl. BGH v. 10.3.2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 für eine Auskunft über den Nachlass.
[121] BGH v. 16.11.2016 – XII ZB 551/15 und – XII ZB 550/15, BFH – XII ZB 559/15, FamRZ 2017, 227.

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