Verfahrensgang
AG Wittenberg (Entscheidung vom 19.04.2006; Aktenzeichen 4 F 13/06 UK) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 19.04.2006 (Az.: 4 F 13/06) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Streitwert für den beabsichtigten Auskunftsanspruch ist nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, das der Antragsteller an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist zunächst ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Bruchteil desselben zu bewerten, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 zugrunde gelegt (BGH FamRZ 1997, 546). Bei einem vorliegenden Unterhaltstitel über 225,- DM (= 116,- EUR) ergibt sich zunächst mangels näherer Antragsankündigung in der Betragsstufe ein Jahresbetrag von 1.392,- EUR. Da der Antragsteller keine Wertigkeit in Ansatz gebracht hat, geht der Senat ausgehend vom Umfang der beanspruchten Auskunft von einem mittleren Wert von (1.392,- EUR* 1/7 zu) gerundet 199,- EUR aus, sodass der festgesetzte amtsgerichtliche Wert keiner rechtlichen Beanstandung unterliegt.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2613024 |
ZFE 2007, 275 |
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