Verfahrensgang

OLG Rostock (Beschluss vom 26.09.2016; Aktenzeichen 11 UF 93/16)

AG Greifswald (Entscheidung vom 20.04.2016; Aktenzeichen 61 F 165/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des OLG Rostock vom 26.9.2016 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: bis 500 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) nimmt ihren getrennt lebenden Ehemann, den Antragsteller, im Scheidungsverbundverfahren im Wege eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das FamG hat den Antragsteller durch Teil-Beschluss verpflichtet, ihr näher spezifizierte Auskunft über sein Anfangsvermögen, sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt und sein Endvermögen zu erteilen und dieses auf näher bestimmte Weise zu belegen. Das OLG hat die Beschwerde des Ehemanns verworfen; hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 2

Die gem. §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Rz. 3

1. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerde des Antragstellers unzulässig sei, da die Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft und die Erfüllung der Belegpflicht erforderten. Der Zeitaufwand für das Heraussuchen, Kopieren und Zusammenstellen der in die Vermögensverzeichnisse einzustellenden Daten sei mit nicht mehr als 50 Stunden einzuschätzen. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Gemäß § 20 JVEG sei hier ein Stundensatz von 3,50 EUR anzusetzen, so dass sich daraus eine Beschwer von bis zu 175 EUR ergebe. Hinzuzurechnen seien Kopierkosten und ggf. Bankgebühren, die insgesamt 100 EUR nicht überstiegen.

Rz. 4

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

Rz. 5

a) Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH v. 27.7.2016 - XII ZB 53/16, FamRZ 2016, 1681 Rz. 6; v. 22.1.2014 - XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rz. 6 m.w.N.; v. 14.2.2007 - XII ZB 150/05, FamRZ 2007, 711 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 6

Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 27.7.2016 - XII ZB 53/16, FamRZ 2016, 1681 Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 7

b) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor.

Rz. 8

Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 27.4.2016 - XII ZB 527/15, FamRZ 2016, 1154 Rz. 9 m.w.N.).

Rz. 9

Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Er hat keine Gründe vorgetragen, die ihn an einer Erledigung der Arbeiten während seiner Freizeit hinderten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragssteller die vom OLG angesetzten maximal 50 Stunden zur Erfüllung des Auskunftsverlangens nicht in seiner Freizeit aufbringen kann, sind nicht ersichtlich. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei auf den in § 20 JVEG festgelegten Stundensatz von 3,50 EUR zurückgegriffen hat.

Rz. 10

Auch wenn die Auskunftserteilung Angaben zu der vom Antragsteller betriebenen Rechtsanwaltskanzlei erfordert, ist für die Ermittlung der Beschwer grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Rechtsanwalts abzustellen. Denn die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Rechtsanwalts gegenüber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ein Dritter hierfür fordern könnte (vgl. BGH v. 11.3.2015 - XII ZB 317/14, FamRZ 2015, 838 Rz. 14).

Rz. 11

c) Es kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Verpflichtung zur Auskunftserteilung mangels hinreichender Bestimmtheit insoweit nicht vollstreckungsfähig ist, als insb. "Angaben zu der betriebenen Anwaltskanzlei" gefordert sind. Denn soweit sich dadurch die Beschwer des Antragstellers um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöht (vgl. BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rz. 16, 19 m.w.N.), beträgt dieser Mehraufwand nach eigenen Angaben der Rechtsbeschwerde lediglich 181,80 EUR und erreicht somit auch unter Hinzurechnung des vom OLG bereits festgestellten Aufwands nicht die nach § 61 Abs. 1 FamFG geforderte Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10587008

FamRZ 2017, 982

NZFam 2017, 469

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