Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro[1] je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
[1] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
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