Leitsatz (amtlich)

Der Auskunftsanspruch zwischen unterhaltspflichtigen Eltern zur Ermittlung ihrer Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB ist eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG.

Ist im Rahmen einer Familienstreitsache, auf die nach § 113 Abs. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO Anwendung finden, streitig, ob die Kosten nach einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen sind, weil der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens durch sein Verhalten keine Veranlassung gegeben hat, so hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass ihm das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Antragstellers nicht zugegangen ist. Dem Antragsteller obliegt als sekundäre Darlegungslast lediglich, substantiiert darzulegen, dass das Aufforderungsschreiben abgesandt wurde.

 

Normenkette

ZPO § 93; FamFG § 266

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Beschluss vom 01.06.2015; Aktenzeichen 132 F 28/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 01.06.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Hagen abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 600,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Die Beteiligten sind die Eltern des am ... 1997 geborenen Kindes C. Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 hat der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über ihre Einkünfte in der Zeit vom 01.03.2014 bis 28.02.2015 sowie die Vorlage von entsprechenden Belegen verlangt. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vorgetragen, dass er die Antragsgegnerin vorprozessual mit Einschreiben vom 03.03.2015 aufgefordert habe, die begehrte Auskunft zu erteilen. Er hat als Anlage einen Einlieferungsbeleg vom 03.03.2015 für ein Einwurf-Einschreiben vorgelegt. Das Einschreiben sei - so der Antragsteller - gemäß Auskunft der Deutschen Post am 04.03.2015 zugestellt worden; insoweit hat er auf eine Bestätigung des Zugangs der Deutschen Post verwiesen.

Das AG hat das schriftliche Verfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 276 ZPO angeordnet. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 hat die Antragsgegnerin ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 hat sie den Anspruch des Antragstellers als "begründet" anerkannt, Auskunft erteilt und zum Nachweis ihrer Einkünfte Gehaltsbescheinigungen für den geltend gemachten Zeitraum vorgelegt.

Die Beteiligten haben in der Folgezeit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig den Antrag gestellt, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie habe ein Einwurf-Einschreiben, in dem sie zur Auskunft aufgefordert worden sei, vor Einleitung des Verfahrens nicht erhalten. Aus den Belegen der Deutschen Post gehe nicht hervor, welchen Inhalt das Einschreiben gehabt habe. Der Zugang einer vorgerichtlichen Aufforderung werde daher weder durch den Einlieferungsbeleg noch durch die vorgelegte Sendungsbestätigung der Deutschen Post nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das AG - Familiengericht - Hagen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin den Auskunfts- und Beleganspruch im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt habe. Die Antragsgegnerin habe auch keinen Anlass für das Verfahren gegeben, da der Antragsteller nicht bewiesen habe, dass der Antragsgegnerin das Aufforderungsschreiben vom 03.03.2015 tatsächlich zugegangen sei. Bei einem Einwurf-Einschreiben bestehe bei Vorlage des Einlieferungs- und Auslieferungsbeleges sowie eines Sendestatus kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger. Dem Antragsteller hätte es offen gestanden, sein Schreiben als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Gegen den am 06.07.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Der Antragsteller wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet ergänzend, die Antragsgegnerin sei nochmals mit Anwaltsschreiben vom 20.04.2015 angeschrieben worden, mit welchem ein als "Mahnung" bezeichnetes Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.03.2015 zurückgewiesen worden sei. Auch auf dieses Schreiben habe die Antragsgegnerin nicht reagiert.

Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses vom 01.07.2015 die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet zunächst, dass ihr weder das Schreiben vom 03.03.2015 noch das Schreiben vom 20.04.2015 zugegangen sei. Sie räumt später ein, das Schreiben vom 20.04.2015 erhalten zu haben; es handele sich - was unstreitig ist - bei diesem Schreiben aber nicht um ein Auskunftsverlangen des Antragstellers.

Wegen des weiteren Vorbringens der B...

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