Rz. 105
Gem. § 39 Abs. 1 GmbHG sind Änderungen in Person und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden.[331] Die (Nicht-)Eintragung hat "nur" Bedeutung für die Publizitätsregeln des § 15 HGB und die sonstigen Rechtsscheingrundsätze. Über den Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG hinaus ist nicht nur die Beendigung der Vertretungsbefugnis, sondern jede Änderung anmeldepflichtig[332] – z.B. der Wechsel von Gesamt- auf Einzelvertretungsmacht,[333] Nicht eintragungsfähig ist die Position eines "Sprechers der Geschäftsführung"[334] oder eines "stellvertretenden Geschäftsführers".[335] Auch Erteilung und Erlöschen der Prokura sind gem. § 53 Abs. 1 und 3 HGB anzumelden. Die Formvorschriften von § 12 HGB zur elektronischen Übermittlung sind zu beachten.[336] Die Geschäftsführer (vgl. Rdn 141) müssen die Anmeldung in vertretungsberechtigter Zahl in öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 12 HGB) vornehmen.[337] Dieser sind gem. § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung bzw. die Beendigung/Änderung der Vertretungsbefugnis beizufügen.[338] Der neu bestellte Geschäftsführer kann seine eigene Bestellung (mit) anmelden.[339] Gleiches gilt für den Abberufenen, wenn seine Abberufung/Amtsniederlegung erst mit oder nach der Eintragung im Handelsregister wirksam wird.[340] Der Geschäftsführer, der sein Amt niedergelegt hat, soll die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis nicht mehr anmelden können.[341] Will der Geschäftsführer sein Amt niederlegen, kann man ihm oft nur empfehlen, seine Niederlegung aufschiebend bedingt mit dem Zugang oder mit der Eintragung zu erklären (vgl. Rdn 111) und zuvor mit dem Handelsregister abzustimmen, ob es die Niederlegung eintragen wird. Zum Prüfungsumfang des Registergerichts bei der Anmeldung der Bestellung/Abberufung gehört u.a., ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande kam.[342] Das Verfahren auf Eintragung ist bei Streit über die Wirksamkeit der Bestellung/Abberufung ggf. auszusetzen.[343] Allerdings sind nicht nichtige Gesellschafterbeschlüsse so lange als wirksam und verbindlich anzusehen, wie nicht ihre Nichtigkeit festgestellt ist; die bloße Anfechtbarkeit ist im Eintragungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.[344]
Rz. 106
Die neuen Geschäftsführer müssen gem. § 39 Abs. 3 GmbHG versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen[345] nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG (vgl. Rdn 99 ff.) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden sind. Gem. Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG genügt schriftliches Belehren nach § 53 Abs. 2 BZRG, auch durch einen (ggf. im Ausland bestellten) Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs (insb. in- und ausländische Rechtsanwälte[346]) oder einen deutschen Konsularbeamten.
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