Rz. 105

Gem. § 39 Abs. 1 GmbHG sind Änderungen in Person und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden.[331] Die (Nicht-)Eintragung hat "nur" Bedeutung für die Publizitätsregeln des § 15 HGB und die sonstigen Rechtsscheingrundsätze. Über den Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG hinaus ist nicht nur die Beendigung der Vertretungsbefugnis, sondern jede Änderung anmeldepflichtig[332] – z.B. der Wechsel von Gesamt- auf Einzelvertretungsmacht,[333] Nicht eintragungsfähig ist die Position eines "Sprechers der Geschäftsführung"[334] oder eines "stellvertretenden Geschäftsführers".[335] Auch Erteilung und Erlöschen der Prokura sind gem. § 53 Abs. 1 und 3 HGB anzumelden. Die Formvorschriften von § 12 HGB zur elektronischen Übermittlung sind zu beachten.[336] Die Geschäftsführer (vgl. Rdn 141) müssen die Anmeldung in vertretungsberechtigter Zahl in öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 12 HGB) vornehmen.[337] Dieser sind gem. § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung bzw. die Beendigung/Änderung der Vertretungsbefugnis beizufügen.[338] Der neu bestellte Geschäftsführer kann seine eigene Bestellung (mit) anmelden.[339] Gleiches gilt für den Abberufenen, wenn seine Abberufung/Amtsniederlegung erst mit oder nach der Eintragung im Handelsregister wirksam wird.[340] Der Geschäftsführer, der sein Amt niedergelegt hat, soll die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis nicht mehr anmelden können.[341] Will der Geschäftsführer sein Amt niederlegen, kann man ihm oft nur empfehlen, seine Niederlegung aufschiebend bedingt mit dem Zugang oder mit der Eintragung zu erklären (vgl. Rdn 111) und zuvor mit dem Handelsregister abzustimmen, ob es die Niederlegung eintragen wird. Zum Prüfungsumfang des Registergerichts bei der Anmeldung der Bestellung/Abberufung gehört u.a., ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande kam.[342] Das Verfahren auf Eintragung ist bei Streit über die Wirksamkeit der Bestellung/Abberufung ggf. auszusetzen.[343] Allerdings sind nicht nichtige Gesellschafterbeschlüsse so lange als wirksam und verbindlich anzusehen, wie nicht ihre Nichtigkeit festgestellt ist; die bloße Anfechtbarkeit ist im Eintragungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.[344]

 

Rz. 106

Die neuen Geschäftsführer müssen gem. § 39 Abs. 3 GmbHG versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen[345] nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 GmbHG (vgl. Rdn 99 ff.) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden sind. Gem. Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG genügt schriftliches Belehren nach § 53 Abs. 2 BZRG, auch durch einen (ggf. im Ausland bestellten) Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs (insb. in- und ausländische Rechtsanwälte[346]) oder einen deutschen Konsularbeamten.

[331] Exemplarisch zu Prüfungspflichten des Registergerichts bei der Anmeldung KG GmbHR 2012, 400.
[332] Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 39 Rn 4; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 39 Rn 6; Henssler/Strohn/Oetker, § 39 Rn 5.
[337] Die Anmeldung durch den später verbleibenden Alleingeschäftsführer reicht angeblich nicht aus, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung noch Gesamtvertretung bestand, BayObLG NZG 2004, 421.
[338] Bei Amtsniederlegung soll auch deren Zugang beim zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbH nachgewiesen werden müssen, OLG Thüringen GmbHR 2011, 31. Ist eine GbR Gesellschafterin, kann die Anmeldung der Bestellung des Geschäftsführers nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, zum Nachweis der Wirksamkeit des zugrundeliegenden GmbH-Gesellschafterbeschlusses müsse der Gesellschaftsvertrag der GbR in notariell beurkundeter Form vorgelegt werden, OLG Hamm GmbHR 2011, 29. Vgl. zu Kostenfragen gleichzeitiger An- und Abmeldung BGH NZG 2003, 220.
[339] Zur Anmeldung durch einen noch nicht bestellten Geschäftsführer Bährwaldt, GmbHR 2000, 421.
[340] BayObLGZ 1981, 266, 267; OLG Frankfurt GmbHR 1993, 738; OLG Hamm MittBayNot 2013, 403; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 39 Rn 3; vgl. allgem. OLG Zweibrücken GmbHR 2014, 251, wonach es für die Wirksamkeit einer Anmeldung zum Handelsregister entspr. § 130 Abs. 2 BGB alleine darauf ankommt, dass der Geschäftsführer bei Abgabe der Anmeldung Vertretungsmacht besitzt.
[341] OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 479; BayObLG GmbHR 1982, 214; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 385, 386; OLG Hamm OLGZ 1988, 411, 413; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 39 Rn 3; Scholz/Schneider/Schneider, § 39 Rn 14; Henssler/Strohn/Oetker, § 39 Rn 9; Bährwaldt, GmbHR 2001, 290 f.; dagegen LG Berlin GmbHR 1993, 291; LG Köln GmbHR 1998, 183; Müller, BB 1998, 329; die – mE unzutreffende – Auffassung, die meint, dass der Geschäftsführer nach Amtsniederlegung nicht mehr anmelden kann, stützt sich auf § 78 GmbHG und meint, das Amtslöschungsverfahren genüge im Interesse der Allgemeinheit an der Richtigkeit des Handelsregisters.

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