Leitsatz (amtlich)

Wird die Bestellung und die Abberufung von GmbH-Geschäftsführern zum Handelsregister angemeldet, prüft das Registergericht auch, ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Handelt es sich nicht um eine Vollversammlung ist auch zu prüfen, ob die nicht erschienen Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen wurden.

 

Normenkette

GmbHG §§ 39, 46 Nr. 5, § 51

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 81 HRB 167082 B)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG Charlottenburg vom 27.1.2016 wird aufgehoben und das AG angewiesen, die angemeldeten Eintragungsgegenstände einzutragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 12.5.2015 in das Handelsregister B des AG Charlottenburg eingetragen. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen die Beteiligte zu 2) und ein Herr...T.

Mit einer elektronischen und notariell beglaubigten Erklärung vom 25.1.2016 hat die Beteiligte zu 2) zur Eintragung die Abberufung des weiteren Gesellschafters als Geschäftsführer, ihre Bestellung zur Geschäftsführerin mit Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und die Erteilung von Einzelprokura und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB an Herrn ...H.angemeldet. Mit der Anmeldung hat sie ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 22.1.2016 vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.1.2016 hat das AG mitgeteilt, dass es für die Eintragung der Anmeldegegenstände noch des Nachweises bedarf, dass der nach dem eingereichten Protokoll in der Versammlung vom 22.1.2016 nicht anwesende Mitgesellschafter ordnungsgemäß geladen worden ist und dass es einer Genehmigung der Beschlüsse bedarf, weil diese nach

§ 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages einstimmig zu fassen seien. Vorsorglich hat es weiter darauf hingewiesen, dass die durch den als Versammlungsleiter handelnden Rechtsanwalt I---- getroffenen Beschlussfeststellungen nicht bindend seien, weil diese Befugnis ihm nur dann zugekommen wäre, wenn ihm diese von beiden Gesellschaftern zugewiesen worden wäre. Zur Erledigung hat das AG eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Die Zwischenverfügung ist dem Notar am 2.2.2016 zugestellt worden.

Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte zu 2) mit einem elektronischen Schreiben vom 2.2.2016 "in ihrer Funktion als Geschäftsführerin" und als "Einreicherin der beanstandeten Eintragungen" Beschwerde eingelegt. Dabei hat sie auf eine dem AG bereits zugeleitete Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 22.1.2016, einen Fax-Versendungsbericht und das Protokoll einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 29.1.2016 Bezug genommen.

Das AG hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 8.2.2016 unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen und ausgeführt, die Einladung vom 14.1.2016 konnte nach dem Gesellschaftsvertrag zwar grundsätzlich durch Herrn H.erfolgen, der zu diesem Zeitpunkt noch als Prokurist eingetragen war. Mit einer Anmeldung vom gleichen Tag sei aber durch den als Geschäftsführer eingetragenen Mitgesellschafter der Widerruf der Prokura angemeldet worden, so dass nicht klar sei, ob Herr H.noch die Ladungsbefugnis hatte. Jedenfalls sei aber das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis nicht gewahrt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) führe dies nicht lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, ein solcher sei gerade nicht gefasst.

II.1. Das von der Beteiligten zu 2) eingelegte Rechtsmittel ist nach § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeschrift ist innerhalb der Frist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen. Es liegt auch eine ausreichende Beschwer vor. Die Beteiligte zu 2) hat die Beschwerde nicht nur im Namen der Beteiligten zu 1) eingelegt, sondern auch, was wegen der wegen der mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verpflichtung zur Anmeldung zulässig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.7.2001 - 2 Wx 13/01 -, juris, NJW. RR 2001, 1417;Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.11.1999 - 3Z BR 253/99 -, juris, FGPrax 2000, 40), in eigenem Namen. Die Beschwerdeschrift konnte auch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27.12.2006 und Nr. 1 der Anlage zu dieser Verordnung elektronisch eingereicht werden.

2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Die vom AG in der Zwischenverfügung vom 2.2.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.2.2016 aufgeführten Eintragungshindernisse bestehen nicht.

a) Der Senat kann über die Beschwerde ohne eine Beteiligung des Mitgesellschafters entscheiden. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wird durch die Eintragungen in Bezug auf die Gesellschaft nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. Schmidt-Kessel/Müther, § 8 HGB Rn. 190). Entsprechendes gilt, wenn es um die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers geht, für diesen.

b) Nach den von der Beteiligten zu 2) im Rahmen des Abhilfeverfah...

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