Rz. 794

Der Außenauftritt unter dem Logo/Brand des Auftraggebers in Kombination mit der Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers stellen gewichtige Indizien für die Annahme eines Arbeitnehmerstatus dar (vgl. LAG Hamm v. 14.5.2012 – 2 Ta 668/11). Dies ist vor allem dann praxisrelevant, wenn die "Freien Mitarbeiter" mit Laptop und Visitenkarten des Auftraggebers ausgerüstet sind (vgl. zu Visitenkarten auch LSG Hessen v. 17.12.2009 – L 8 KR 130/07, SG Detmold v. 25.3.2014 – S 22 R 1001/13), und/oder zusätzlich eine Firmen-E-Mail Adresse erhalten sowie unter dem Firmenlogo des Auftraggebers auftreten, letztlich der freie Mitarbeiter nach außen wie ein Arbeitnehmer des Auftraggebers auftritt (vgl. u.a. LAG Hamm v. 14.5.2012 – 2 Ta 668/11). Tritt die Zahlung der Vergütung in Tagessätzen hinzu, ist dies insbesondere auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kritisch, es spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 29.7.2014 – L 9 U 4701/11; LSG Hessen v. 17.12.2009 – L 8 KR 130/07; s. unten Rdn 912 Checkliste Sozialversicherungsrecht; s. unten Rdn 820 zur Lohnhöhe in Tagessätzen nach erfolgreicher Statusklage).

 

Rz. 795

Für einen Arbeitnehmerstatus spricht ferner, wenn in demselben Betrieb Mitarbeiter praktisch die gleiche oder vergleichbare Tätigkeit verrichten und der eine als Arbeitnehmer und der andere als freier Mitarbeiter beschäftigt wird. Indizien sind auch, wenn die Freien Mitarbeiter auch an Firmenveranstaltungen oder Betriebsfeiern des Auftraggebers teilnehmen. Nach der Rspr. des BAG ist die gleiche Tätigkeit in einem Kreis von vergleichbaren Mitarbeitern ein gewichtiges Kriterium für die Beurteilung des rechtlichen Status eines Beschäftigen (vgl. BAG v. 24.10.1984 – 5 AZR 346/83, n.v.; vgl. auch BAG v. 19.6.1991, DB 1991, 2442 = NZA 1991, 891, 894; vgl. ferner Bayerisches LSG v. 11.9.2009 – L 5 R 210/09 Physiotherapeut). Das Zusammenwirken mit anderen (angestellten) Mitarbeitern unter Nutzung oder Inanspruchnahme von technischen Geräten oder Einrichtungen deutet zudem auf eine Einbindung in die Arbeitsorganisation hin (vgl. BAG v. 17.4.2013 – 10 AZR 272/12). Beschäftigt ein Arbeitgeber z.B. in einem bestimmten Sektor sowohl festangestellte Arbeitnehmer als auch freie Mitarbeiter, sei die Behandlung zu vergleichen, die der Arbeitgeber beiden Gruppen angedeihen lässt (vgl. BAG v. 2.6.1976 – 5 AZR 131/75, DB 1976, 2310 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Ergäbe sich bei Gesamtwürdigung der Tätigkeit eines Beschäftigten im Vergleich zu seinem festangestellten Kollegen dabei kein wesentlicher Unterschied, könne dies bereits für sich allein ein Grund bilden, ihm den Arbeitnehmer-Status zuzusprechen (vgl. BAG v. 3.10.1975, DB 1976, 392 = AP Nr. 17 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Die in tatsächlicher Hinsicht einheitliche Behandlung geschlossener Personenkreise lasse eine unterschiedliche rechtliche Behandlung kaum zu (vgl. BAG v. 28.6.1973 – 5 AZR 19/73, DB 1973, 1804 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Gleichwohl vertritt das BAG im Fall eines Generalvertreters mit Urt. v. 15.12.1999 – 5 AZR 566/98 (ZIP 2000, 630 = DB 2000, 723 = BB 2000, 826 unter Hinweis auf eine n.v. Entscheidung des BAG v. 11.12.1985 – 5 AZR 435/84) die Ansicht, dass sich aus der Tatsache, dass die Beklagte neben anderen Handelsvertretern auch Arbeitnehmer mit gleicher Aufgabenstellung einsetzt, wie sie dem Kläger übertragen war, keine Folgerungen auf die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses eines Generalvertreters ziehen lasse. Auch in diesen Fällen sei die im Einzelfall zu bestimmende persönliche Abhängigkeit des jeweiligen Dienstnehmers zu prüfen.

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