Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Beitragspflicht. Physiotherapeut. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Betriebsprüfung: zur abhängigen Beschäftigung von Physiotherapeuten.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Beitragsnachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung.

1.

Die Klägerin ist eine in A-Stadt ansässige Firma mit dem handelsregisterlich eingetragenen Unternehmensgegenstand Betrieb eines Physiotherapiestudios, Kooperation mit anderen medizinischen Einrichtungen, wissenschaftlicher Begleitung naturheilkundlicher oder alternativer Heilmethoden, Erarbeitung neuer Kur- bzw. Reha-Konzepte, Vermarktung von Gesundheitsprodukten sowie Vertrieb von medizinischen Messgeräten, nicht rezeptpflichtiger Medikamente sowie medizinischer Trainingstherapie. Der 1959 geborene Geschäftsführer der Klägerin ist von Beruf Arzt. Die Klägerin bietet Massagen und Krankengymnastik an, wobei sie jedenfalls in der Vergangenheit "freie Mitarbeiter" einsetzte, die für von der Klägerin zugewiesene Patienten in von der Klägerin verantwortlich betriebenen Massagenräumen Massagen- und Physiotherapieleistungen erbrachten. Die Abrechnung mit den Patienten lief dabei über die Klägerin, während die Physiotherapeuten auf Stundenbasis bezahlt wurden und die vor Ort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände nutzten. Diese Leistungen bot die Klägerin unter anderem im Wellnessbereich des B.Hofes in L. an. Weil mehrere "freie Mitarbeiter" tatsächlich nicht selbständig tätig, sondern weisungsgebunden abhängig Beschäftigte der Klägerin waren (u. a. auch die vorliegend Beigeladenen zu 5) und zu 7), forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2004 für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2002 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.849,36 Euro nach. Diesen Bescheid hat die Klägerin akzeptiert und kein Rechtsmittel eingelegt.

2.

In Auswertung der Dokumente eines Lohnsteuer-Außenprüfungs-Berichts des Finanzamtes C. vom 12.06.2007, eines Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Verstößen gegen die Abgabenordnung, gegen das Ausländerrecht und der Ermittlungsakten der Arbeitsmarktinspektion der Beigeladenen zu 19) forderte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 28.04.2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 3.926,72 Euro von der Klägerin nach. Die Prüfung des Betriebes der Klägerin habe für den Prüfzeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 ergeben, dass diese die in der Massagepraxis im B.Hof in L. tätigen Physiotherapeuten auf Basis freier Mitarbeit geführt habe, obgleich jene tatsächlich beitragspflichtig abhängig Beschäftigte gewesen seien. Zudem sei bei dem Beigeladenen zu 1) unzutreffenderweise die Zusammenrechnung zweier Beschäftigungsverhältnisse unterblieben und bei der Beigeladenen zu 2) wegen einer Vertretungstätigkeit die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit überschritten worden.

Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt mit der Begründung, der Beigeladene zu 1) habe nicht zwei zusammenzurechnende Beschäftigungsverhältnisse ausgeführt, die Beigeladene zu 2) sei nur wegen einer unvorhergesehenen Krankheitsvertretung zusätzlich beschäftigt worden und die Physiotherapeuten seien tatsächlich freiberuflich tätig gewesen. Die Beigeladene zu 4) habe keinerlei Leistungen der Klägerin erhalten. Dieser Widerspruch ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2008). In Auswertung der Unterlagen zum Beigeladenen zu 1) sei das Bestehen zweier Beschäftigungsverhältnisse nachgewiesen. Die entsprechende Zusammenrechnung habe unabhängig davon zu erfolgen, ob der Beschäftigte seiner Mitteilungspflicht nachgekommen sei oder der Arbeitgeber davon Kenntnis gehabt habe. Die Beigeladene zu 2) sei gegen ein Entgelt von 391,00 Euro monatlich knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 Euro monatlich beschäftigt gewesen. Zusätzlich habe sie im Dezember 2005 637,50 Euro erhalten für eine Vertretungstätigkeit. Diese sei nicht unvorhersehbar eingetreten, weil die betroffene Mitarbeiterin N. bereits seit Mitte 2005 Krankengeld bezogen habe. Die als freien Mitarbeiter geführten Physiotherapeuten seien abhängig beschäftigt gewesen, wie bereits mit rechtskräftigem Bescheid für einen früheren Zeitraum festgestellt. Auch die Finanzverwaltung habe einer steuerpflichtige, abhängige Arbeitnehmertätigkeit festgestellt. Die betroffenen Personen hätten gegenüber den Patienten nicht selbst abgerechnet, sondern ein Entgelt von der Klägerin auf Stundenbasis erhalten. Sie hätten über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und kein Unternehmerrisiko getragen. Die Beigeladene zu 4) sei nach den vorliegenden detaillierten Stunden- und Kassenbuchaufzeichnungen in Vollzeit für die Klägerin tätig gewesen und entsprechend bezahlt worden.

3.

Dagegen hat die ...

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